Bezahlen Sie Steuerschulden nicht, wird es richtig teuer. Pro Monat drohen Säumniszuschläge von einem Prozent. Doch was passiert im Insolvenzfall?
Bezahlen Sie Steuerschulden nicht bis zum Fälligkeitstag, wird es richtig teuer. Für jeden angefangenen säumigen Monat setzt das Finanzamt Säumniszuschläge von einem Prozent fest. Doch muss das Finanzamt im Insolvenzfall des Unternehmers bereits bezahlte Steuern erstatten, sind Säumniszuschläge nach Ansicht des Bundesfinanzhofs tabu.
In dem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof trug sich Folgendes zu: Der Unternehmer zahlte seine Steuerschulden pünktlich beim Finanzamt. Nach Eintritt der Insolvenz forderte der Insolvenzverwalter einen Teil dieser Steuerzahlungen vom Finanzamt zurück. Damit lebten die die bereits erloschenen Steuerschulden des Unternehmers wieder auf. Das wiederum führte dazu, dass das Finanzamt nicht nur die Steuerschuld neu festsetzte, sondern auch Säumniszuschläge.
Bundesfinanzhof: Keine Säumniszuschläge trotz Wiederauflebens der Steuerforderung
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs teilten die Auffassung des Finanzamts nicht. Sie kippten die Festsetzung der Säumniszuschläge mit folgender Begründung: „Eine Säumnis entfällt mit dem Zeitpunkt der Entrichtung.“ (BFH, Urteil v. 22. November 2017, Az. XI R 14/16).
Steuertipp: Sollte das Finanzamt also aus welchen Gründen auch immer, bereits bezahlte Steuern erstatten und die Steuer neu festsetzen, können nach dem aktuellen BFH-Urteil niemals neue Säumniszuschläge entstehen. Weisen Sie den Sachbearbeiter im Zweifel auf dieses BFH-Urteil hin, sollte er es nicht kennen. dhz
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