Normalerweise kann ein Arbeitnehmer für Fahrten zu seinem Arbeitsplatz nur die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent/km für die einfache Strecke als Werbungskosten steuersparend abziehen. Das lässt sich toppen, wenn Sie im Jahr 2017 wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz anfahren mussten.
Für die Fahrt zum vorübergehenden Arbeitsplatz können Sie für die Kilometer der Hin- und Rückfahrt 30 Cent geltend machen und zusätzlich für die ersten drei Monate eine Verpflegungspauschale von 14 Euro für die Tage, an denen Sie länger als 8 Stunden von zu Hause weg waren (Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 v. 11.10.2017).
Steuertipp: Eine unabwendbare Verlagerung des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn der bisherige Arbeitsplatz wegen eines Feuers, wegen Überschwemmung oder wegen Rissen im Fundament aufgrund eines Erdrutsches renoviert werden musste. dhz
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