Steuertipp Entlassungsentschädigung nicht immer steuerbegünstigt

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Entlassungsabfindung, besteuert das Finanzamt diese grundsätzlich begünstigt nach der Fünftelmethode nach § 34 Abs. 1 EStG. Ob die günstigere Versteuerung einer Abfindung winkt, hängt jedoch vom Inhalt der Abfindungsvereinbarung ab.

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In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof wurde in der Abfindungsvereinbarung festgelegt, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung für entgehende Einnahmen und eine gleich hohe Zahlung als Entschädigung wegen aus beruflichen Gründen hervorgerufene gesundheitliche Schäden erhält. Das Finanzamt verweigerte die günstigere Besteuerung für die zweite Entschädigungszahlung. Zu Recht?

Nur Zahlungen zum Ersatz entgangener oder entgehender Einnahmen begünstigt

Leider ja. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass eine Abfindungszahlungen nur dann begünstigt nach der Fünftelmethode besteuert wird, wenn mit dieser Zahlung entgangene bzw. entgehende Einnahmen ausgeglichen werden sollen (BFH, Urteil v. 9.1.2018, Az. IX R 34/16). Zahlungen für andere Schäden sind dagegen steuerlich nicht begünstigt.

Steuertipp: Für die Praxis bedeutet das, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau darauf achten müssen, welche Vereinbarungen sie hinsichtlich der Abfindungsvereinbarung bei Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbaren. Empfehlenswert wäre es, wenn die Abfindungsvereinbarung von einem Steuerberater und einem Rechtanwalt ausgearbeitet werden würden. Dann wären alle steuerlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte geprüft und die beiden könnten die beste Vereinbarung für den Arbeitnehmer treffen. dhz