Sind Sie mit Ihrer Familie gerade im Pfingsturlaub und verbinden diese auch mit handwerklichen Aufträgen, können Sie möglicherweise einen Teil Ihrer An- und Abreise sowie anteilige Übernachtungskosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Das Finanzamt erlaubt eine Aufteilung der Unterkunftskosten sowie der Kosten für die An- und Abreise nach Zeitanteilen. Als Betriebsausgabe abziehbar sind die nach Zeitanteilen entstandenen Kosten. Doch eine Voraussetzung wird oftmals vernachlässigt. Das Finanzamt kippt den Betriebsausgabenabzug in aller Regel, wenn zuerst der private Urlaub gebucht wurde und anschließend wir ein kleiner Auftrag eingeschoben.
Erst Auftragsannahme – dann Urlaub anhängen
Erfolgversprechender ist es, wenn Sie erst einen Auftrag annahmen und sich dann entscheiden, an diesem Ort ein paar Tage Urlaub anzuhängen. Dann spricht mehr für die Veranlassung der Reise aus betrieblichen Gründen.
Beispiel: Ein selbständiger Handwerker nimmt einen Auftrag am Ort X an. Da ihm dieser Ort sehr gut gefällt, lässt er nach der Auftragsabwicklung seine Familie nachreisen und hängt ein paar Tage Urlaub an. Für den Auftrag braucht er sieben Tage und der Urlaub dauert 3 Tage.
Folge: Der selbständige Handwerker kann für folgende Kosten einen anteiligen Betriebsausgabenabzug beantragen:
| Anreisekosten (m.E. zu 100% betrieblich veranlasst) | 100 Prozent |
| Übernachtungskosten (nur bezogen auf den Preis eines Einzelzimmers) | 70 Prozent (7 Tage Arbeit) |
| Abreisekosten (nur die Kosten die auf den Handwerker entfallen; aufzuteilen) | 70 Prozent |
Steuertipp: Soll für eine gemischte Reise ein Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden, empfiehlt es sich, detaillierte Angaben zu machen, ob die Auftragsannahme oder die Urlaubsbuchung zuerst erfolgte. Die ausführlichen Infos sind sehr wichtig, weil das Finanzamt hier sehr kritisch ist und unterstellt, dass eigentlich reine Privatkosten in die Gewinnermittlung verlagert werden sollen. dhz
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