Steuertipp Steuererklärung 2017: Ausgaben nicht vergessen

Nur noch bis zum 31. Mai geht die Frist, dann muss sie fertig sein: die Steuererklärung 2017. Welche Ausgaben Sie dabei nicht vergessen sollten, erfahren Sie hier im Steuertipp.

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Sitzen Sie aktuell an der Gewinnermittlung 2017 sowie am Ausfüllen der Steuerformulare 2017, gibt es zahlreihe Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen dürfen. Vorausgesetzt, Sie vergessen diese nicht. Hier einige Ausgabenposten, die oft bei der Steuererklärung in Vergessenheit geraten.

Verpflegungsmehraufwand – 12 Euro pro Tag

Egal, ob Arbeitnehmer oder Unternehmer – an Tagen, an denen ein Arbeitnehmer bzw. Unternehmer aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen länger als 8 Stunden von zu Hause weg war, dürfen 12 Euro Verpflegungspauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.

Betriebliche Telefonate vom privaten Anschluss aus

Haben Sie nach Feierabend vom privaten Telefonanschluss mit Kunden oder Geschäftspartnern telefoniert, können Sie dem Finanzamt einen Teil Ihrer privaten Telefonabrechnung als steuerlichen Ausgabenposten präsentieren. Ohne Einzelaufzeichnungen erkennt das Finanzamt in der Regel 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal 20 Euro pro Monat als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben an.

Private Geschenke betrieblich genutzt

Haben Sie von Ihren Lieben eine Aktentasche oder ein Tablet geschenkt bekommen und nutzen dieses vom ersten Tag an ausschließlich beruflich, können Sie die geschätzten Anschaffungskosten dafür steuersparend geltend machen. Betragen die geschätzten Kosten netto mehr als 410 Euro, sind die Kosten auf eine bestimmte Nutzungsdauer – also über mehrere Jahre – abzuschreiben. Bei Kosten bis netto 410 Euro akzeptiert das Finanzamt den Sofortabzug im ersten Jahr.

Steuertipp: Damit das Finanzamt solche Ausgaben steuermindernd anerkennt, sollten Sie ausführliche Aufzeichnungen führen und diese im Zweifel dem Finanzamt vorlegen. Denn schließlich möchten Sie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ansetzen. Damit sind Sie in der Beweislast. dhz

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