Reichen Sie als Erbe eine Erbschaftsteuererklärung ein, kann es Ihnen passieren, dass das Finanzamt geleistete Einkommensteuervorauszahlungen nicht als Nachlassverbindlichkeit bei Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Gewinns zum Abzug zulässt. Hier lohnt sich Gegenwehr und der dezente Hinweis auf ein aktuelles FG-Urteil.
Erben Sie Vermögen, müssen Sie eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen und die steuerlichen Pflichten des Verstorbenen – unter anderem die Abgabe der Einkommensteuererklärung – wahrnehmen. Bei der Erbschaftsteuererklärung können Nachlassverbindlichkeiten das zu versteuernde Vermögen mindern. Probleme gibt es aber meist, wenn Sie die für den Verstorbenen geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen als Nachlassverbindlichkeit abziehen möchten.
Verweigert der Sachbearbeiter im Finanzamt den Abzug einer Nachlassverbindlichkeit für vom Erben für den Erblasser geleistete Einkommensteuervorauszahlungen, liegt das an der Regelung in der Erbschaftsteuer-Richtlinie 10.8 Abs. 4. Dort steht sinngemäß, dass die Einkommensteuervorauszahlungen erbschaftsteuerlich keine Nachlassverbindlichkeit darstellen, wenn diese im Zeitpunkt des Todes noch nicht entrichtet sind.
Steuertipp: Das Finanzgericht Münster kassierte diese fiskalische Richtlinienauslegung und gewährt dem Erben für die Einkommensteuervorauszahlungen des Todesjahrs des Erblassers den Abzug einer Nachlassverbindlichkeit (FG Münster, Urteil v. 31.8.2017, Az. 3 K 1641/17). dhz
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