Ab März 2018 sind die Finanzämter in der Lage, die Steuererklärung 2017 zu bearbeiten und die Steuerbescheide 2017 zu verschicken. Ein Steuerspartipp zur Zusammenveranlagung und einer zur mittelbaren Grundstücksschenkung könnte Ihnen dabei eine hübsche Steuererstattung bringen.
Zusammenveranlagung trotz jahrelanger räumlicher Trennung
Ehegatten, die in einer Wohnung zusammenleben, steht normalerweise die steuerlich günstige Zusammenveranlagung zu. Insbesondere wenn ein Ehegatte mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens bezieht, bringt die Zusammenveranlagung gegenüber der getrennten Verlangung Steuervorteile von mehreren tausend Euro pro Jahr. Leben Ehegatten seit Jahren getrennt und das Finanzamt bekommt Wind davon, kippt die Zusammenveranlagung.
Urteil: Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie und Ihr Ehegatte zwar räumlich getrennt leben, jedoch weiterhin eine glückliche und intakte Ehe führen, muss das Finanzamt die Zusammenveranlagung akzeptieren. In einem Urteilsfall lebte ein Paar schon seit Jahren getrennt, fuhr jedoch mit dem gemeinsamen Kind mehrmals im Jahr in den Urlaub und besuchte Ausstellungen und Konzerte. Das überzeugte das Finanzamt davon, dass die Ehe noch intakt ist (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017, Az. 7 K 2441/15 E).
Abschreibung trotz mittelbarer Grundstücksschenkung
Haben Ihnen Ihre Eltern Geld geschenkt, damit Sie sich eine ganz bestimmte Wohnung davon kaufen können, lag eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Vermieteten Sie diese Wohnung später, verweigert das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für die Gebäudeabschreibung, da Sie keinen Cent zum Kaufpreis dieser Immobilie beigesteuert haben.
Urteil: Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Beschenkte auch im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung bei Vermietung der Immobilie die Gebäudeabschreibung (2 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten) steuersparend von den Mieteinnahmen abziehen darf (BFH, Urteil vom 04.10.2016, Az. IX R 26/15).
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