Steuertipp Offene Ladenkasse: Gegenwehr bei Steuernachzahlungen

Benutzt ein Handwerksbetrieb eine offene Ladenkasse und keine elektronische Registrier- oder PC-Kasse, kann es vorkommen, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführt und aufgrund einer Software-Auswertung Zuschätzungen zum Umsatz und zum Gewinn vornimmt. Und das, obwohl der Betriebsinhaber immer brav alle Einnahmen über seine offene Ladenkasse hat laufen lassen. Hier lohnt sich Gegenwehr.

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In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte und im Verkaufsraum eine offene Ladenkasse nutzte. Die Einnahmen wurden jeweils nach dem Kassiervorgang auf einem Zettel aufgezeichnet. Aus diesen Zetteln wurden dann die Tageseinnahmen ermittelt. Auf dem Zettel mit den Tageseinnahmen vermerkte der Unternehmer das Datum und unterzeichnete diesen.

Ein Einnahmen-Überschussrechner muss kein Kassenbuch führen

Der Prüfer des Finanzamts stufte diese Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß ein, weil kein Kassenbuch geführt wurde. Er führte einen Zeitreihenvergleich durch und schätzte die Rohgewinnaufschlagssätze, indem er die monatlich geleisteten Zahlungen für Waren ins Verhältnis zu den aufgezeichneten Erlösen setzte. Der Bundesfinanzhof verwarf diese Schätzung allerdings, weil ein Einnahmen-Überschussrechner kein Kassenbuch führen muss (BFH, Urteil v. 12.7.2017, Az. X B 16/17).

Steuertipp: Sollte der Prüfer des Finanzamts versuchen in vergleichbaren Fällen Umsatz- und Gewinnzuschätzungen vorzunehmen, ohne dass er weitere eindeutige Indizien für nicht aufgezeichnete Einnahmen hat, sollte mit einem Einspruch und mit Hinweis auf dieses BFH-Urteil gekontert werden. Eine Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Prüfer weitere Mängel in der Kassenführung aufdecken kann. dhz

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