Steuertipp Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch bei Ex-Gesellschaftern möglich

Werden die Geschäfte eines Handwerksbetriebs über eine GmbH abgewickelt, prüft das Finanzamt ganz genau, ob der GmbH im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern finanzielle Nachteile entstehen. Entstehen Nachteile, liegt steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das Finanzgericht München stellte nun klar, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch im Verhältnis zu ehemaligen GmbH-Gesellschaftern in Betracht kommt.

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Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt immer dann vor, wenn in der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen eine Vermögensminderung eingetreten ist (z.B. zu hohe Gehaltszahlungen an GmbH-Gesellschafter; Verzicht auf Darlehen) oder eine Vermögensmehrung verhindert wurde (zu geringe Verkaufspreise oder Miete vom Gesellschafter verlangt).

Bei einer vGA wird das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht und der Gesellschafter muss in Höhe der vGA Kapitalerträge versteuern.

Verdeckte Gewinnausschüttung auch bei Ex-Gesellschaftern denkbar

Das Finanzgericht München hat nun klargestellt, dass eine vGA nicht nur durch Gesellschafter der GmbH, sondern auch durch Ex-Gesellschafter hervorgerufen werden kann. In dem Urteilsfall vergab die GmbH an ihren Gesellschafter ein Darlehen. Der Gesellschafter übertrug seine kompletten GmbH-Anteile auf einen neuen Gesellschafter. Jahre später verzichtete die GmbH auf die Darlehensrückzahlung (= Vermögensminderung). Hierbei handelte es sich um eine vGA (FG München, Urteil v. 13.3.2017, Az. 7 K 1767/15).

Steuertipp: Maßgeblich für das Vorliegen einer vGA ist, dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung noch Gesellschafter der GmbH war. Dass er beim Darlehensverzicht der GmbH keine Anteile mehr an der GmbH hielt, verhinderte die Feststellung einer vGA nicht. dhz

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