Anlieger haben im Winter eine Streupflicht. Das gilt auch für Betriebsgelände. Wer bei Glatteisunfällen haftet – und weitere Antworten auf rechtliche Fragen zum Thema Räum- und Streupflicht.

Wenn es draußen kalt wird und die Straßen glatt sind, ist die Zeit der Stürze und Knochenbrüche - und die Zeit der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen Anlieger, die ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sind. Wer haftet bei Glatteisunfällen?
Wer hat Räum- und Streupflicht?
Bei Schnee und Eisglätte müssen die jeweiligen Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass die vor ihrem Grundstück verlaufenden Gehwege gefahrlos begehbar sind – das juristische Schlagwort dafür lautet "Verkehrssicherungspflicht". Diese Räum- und Streupflicht gilt für Anwohner ebenso wie für Eigentümer von Gewerbeflächen.
Grundsätzlich sind die Gemeinden für die Räumung von Schnee und Eis verantwortlich. Durch Gemeindesatzungen wird diese Pflicht jedoch regelmäßig den Anliegern auferlegt. An Werktagen müssen die Wege von ca. sieben Uhr morgens bis ca. 20 Uhr abends geräumt sein. Die genauen Zeiten legt die jeweilige Gemeinde fest. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Zuwegungen auf dem Grundstück, die von Dritten genutzt werden - zum Beispiel von Kunden, Paketdiensten oder Lieferanten. Stürzt jemand auf einer vereisten Treppe, kann das teuer werden.
Wie viel und womit muss man streuen?
Der Gehweg muss jedoch nicht auf der gesamten Breite geräumt werden. 1,20 bis 1,50 Meter reichen aus, damit zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Gestreut wird am besten mit Sand, Granulat oder Rollsplit – Salz ist zwar weit verbreitet, aber umweltschädlich und deshalb in manchen Gemeinden verboten. Wer streupflichtig ist, muss außerdem regelmäßig kontrollieren, ob das Streugut noch wirkt – wenn nicht, muss nachgestreut werden. Dies gilt vor allem bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen, solange die Rutschgefahr zumindest vermindert werden kann. Nur bei extremen Witterungsverhältnissen, bei denen auch wiederholtes Streuen wirkungslos bleibt, entfällt die Streupflicht vorübergehend.
Räum- und Streupflicht: Beauftragung von Reinigungsfirmen ergibt Sinn
Auch wer sein Grundstück nicht selbst nutzt, ist nicht aus dem Schneider: "Durch die Vermietung oder die Verpachtung wird der Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht von seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr befreit", erklärt Ingmar Vergau, Geschäftsführer von Haus & Grund Bremen. "Allerdings kann gegenüber der Gemeinde ein Dritter erklären, dass er die Reinigungspflicht übernimmt." Solche Verpflichtungserklärungen zum Räumen und Streuen können bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung von Mietern oder Pächtern abgegeben werden, aber zum Beispiel auch von Gehwegreinigungsfirmen, die man mit der entsprechenden Dienstleistung beauftragt.
Muss man am Wochenende räumen und streuen?
Die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens ist für Eigentümer oder Pächter von Gewerbegrundstücken in den meisten Fällen sinnvoll. Denn die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen – und zwar ab 9 Uhr. Und wenn man als Handwerker seinen Betrieb nicht am Wohnort hat, müsste man seiner Räum- und Streupflicht nachkommen und dann zum Schneeräumen auch am Wochenende in die Firma fahren – und das wird kaum jemand wollen. Bei der Übertragung der Reinigungs- und damit auch der Verkehrssicherungspflichten an eine Reinigungsfirma sei aber "in jedem Fall eine Überprüfung der vertraglichen Pflichten anzuraten", sagt Haus & Grund-Geschäftsführer Vergau. Sonst könne man in eine Haftungsfalle tappen.
Wer haftet bei Glatteisunfällen?
Bei Glatteisunfällen sind nicht nur die Eigentümer in der Pflicht, sondern auch Passanten: Diese müssen sich auf glatten Straßen nämlich vorsichtig bewegen, befand das Landgericht Trier bereits 2003 (Aktenzeichen: 3 S 100/03). Eine Fußgängerin hatte von ihrem Nachbarn Schadensersatz verlangt, da sie vor seinem Haus ausgerutscht und gestürzt war. Das Gericht gab ihr jedoch eine Mitschuld, da deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Weg nicht gestreut war.
Welche Versicherung zahlt bei Glatteisunfällen?
Grundsätzlich kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden auf, die einem Dritten fahrlässig zugefügt werden – eben weil man etwa seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen ist. Im Fall eines Handwerkers wäre das die Betriebshaftpflichtversicherung. Bei Grundstücken, auf denen sowohl der Betrieb als auch das Wohngebäude eines Unternehmers angesiedelt sind, kommt hingegen meistens dessen Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf. Sicherheitshalber empfiehlt es sich hier jedoch, mit dem Versicherer Rücksprache zu halten. Der Haftpflichtversicherer wehrt zudem auch ungerechtfertigte Ansprüche ab, die an den Versicherten gestellt werden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn jemand trotz geräumter und gestreuter Gehwege ausrutscht – dafür kann man nämlich nicht haftbar gemacht werden. Die Haftpflichtpolice wirkt damit auch wie eine Art passive Rechtsschutzversicherung.
Gebäudeversicherung um Elementarschadenschutz erweitern
Versicherungsexperten und Verbraucherschützer raten, die Gebäudeversicherung um den sogenannten Elementarschadenschutz zu erweitern. Neben Überschwemmungsschäden sind dann beispielsweise auch Schadensfälle durch "Schneedruck" versichert, wenn besonders viel Schnee gefallen ist. Gerade bei Flachdächern, wie sie häufig bei Gewerbehallen und anderen Betriebsgebäuden zu finden sind, stellt die Schneelast eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Bei starkem Schneefall sollten Eigentümer und Nutzer solcher Gebäude darauf achten, dass auch das Dach regelmäßig geräumt wird.
Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.
Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.