Läuft bei Ihnen bald die Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung 2016 aus und Sie suchen noch nach ein paar Steuerspartipps? Dann helfen Ihnen vielleicht die folgenden Tipps, um Ihre Steuerlast 2016 nachträglich noch drücken zu können.
Haben Sie in der Firma einen Arbeitsplatz, stellt sich das Finanzamt beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer stur und erkennt keine Werbungskosten an. Handelt es sich in der Firma allerdings um einen Poolarbeitsplatz, können Sie kontern.
Poolarbeitsplatz bringt Steuervorteile
Das Finanzamt muss den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro pro Jahr immer dann anerkennen, wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise drei Schreibtische für zehn Mitarbeiter bereithält und diese nach dem Motto "Wer zuerst kommt, sitzt!" genutzt werden können (BFH, Urteil v. 16.9.2015, Az. IX R 19/14).
Verfall von Optionen
Spekulierten Sie 2016 mit Aktienoptionen und diese sind nicht mit Verlust verkauft worden, sondern durch Zeitablauf als wertlos verfallen, ignorieren die Finanzämter diese Verluste bislang.
Kontern Sie mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs, der genau solche Verluste steuerlich anerkennt und eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen zulässt (BFH, Urteil v. 12.1.2016, Az. IX R 48/14).
Rohstoffzertifikate: Bei Abgeltungsteuer tabu
Hat Ihre Bank von Gewinnen aus dem Verkauf von Goldzertifikaten 2016 Abgeltungsteuer einbehalten, ist das falsch gewesen.
Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass der Verkauf von Rohstoffzertifikaten nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen An- und Verkauf der Zertifikate weniger als ein Jahr vergangen ist (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, Az. S 2252/08/10004:017).
Haftpflichtversicherung ist kein Arbeitslohn
Hat Ihr Arbeitgeber für Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und diese 2016 wie Arbeitslohn besteuert, können Sie bei Abgabe der Steuererklärung die Reduzierung Ihres zu versteuernden Bruttoarbeitslohns beantragen .
Die vom Arbeitgeber angeschlossene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 19.11.2015, Az. VI R 47/14). dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
