Steuertipp Studium nach der Ausbildung: Steuerliche Verlustverrechnung ist Mogelpackung

Wer nach der Lehre studiert, kann dem Finanzamt zwar Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten präsentieren. In der Praxis fallen diese aber oftmals steuerlich ungenutzt unter den Tisch.

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Typischer Fall aus der Praxis: Helene Maier studierte nach Absolvierung einer Lehre Betriebswirtschaft. Bis zu Ihrem Masterstudium fielen dabei Studienkosten (Kosten für Auslandssemester, Miete für Studentenbude, Fahrtkosten, Kopiergeld, Fachliteratur, etc.) von 9.000 Euro, die sie dem Finanzamt jedes Jahr in einer Steuererklärung mitteilte.

Da es sich um ein Zweitstudium handelte und Helene keine Einnahmen hatte, behandelte das Finanzamt diese Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten und einen steuerlichen Verlust in Höhe von 9.000 Euro fest. Im Jahr 2015 startete sie Mitte Oktober ins Berufsleben.

Steuerlichen Verluste ohne Steuerersparnis

Ihr Bruttoarbeitslohn betrug im vergangenen Jahr 10.000 Euro. Da das Einkommen 2016 nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 Euro und der Sonderausgaben für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter dem Grundfreibetrag lag, wollte sie die Verluste in Höhe von 9.000 Euro erst im Jahr 2016 steuersparend einsetzen. Doch das Finanzamt rechnete die 9.000 Euro bereits auf die Einkünfte 2015 an, so dass der steuerliche Verluste ohne Steuerersparnis verloren ging.

Leider ist das Finanzamt hier im Recht. Bei einem Verlustvortrag hat ein Steuerzahler kein Wahlrecht. Er muss seine Verluste im ersten Jahr verrechnen, in dem positive Einkünfte erzielt werden, selbst wenn wegen Unterschreitung des Grundfreibetrags gar keine Steuern anfallen.

Steuertipp:  Besser wäre es gewesen, Helene hätte erst im Januar 2016 zum Arbeiten begonnen. Bei einem Bruttolohn von 52.000 Euro hätte Sie durch die Verlustverrechnung eine Steuererstattung von 3.500 Euro kassiert. dhz

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