Steuertipp Steuersparmodell Kind: So können Eltern das Studium finanzieren

Gute Nachricht für Eltern, deren Kinder erst studieren und dann vielleicht in den Handwerksbetrieb einsteigen wollen. Sie haben es selbst in der Hand, wie sie ihr Kind finanziell unterstützen möchten. Selbst die steuersparende Nießbrauchsbestellung zu Gunsten des Kindes an einem vermieteten Grundstück ist steuerlich erlaubt.

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In dem Urteilsfall wollten Eltern ihrer studierenden Tochter finanziell zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während des Studiums unter die Arme greifen. Sie überwiesen ihrer Tochter jedoch kein Geld, sondern die Mutter überließ ihrer Tochter ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie.

Das Finanzamt beurteilte diese Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordung und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin der Mutter zu. Ein Gestaltungsmissbrauch wurde deshalb unterstellt, weil das Kind die Mieteinkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrags nicht versteuern musste.

Finanzgericht gibt grünes Licht für Nießbrauchsbestellung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschiede jedoch gegen das Finanzamt, dass solche Modell keinen Steuermissbrauch darstellen, wenn Sie wirtschaftlich begründet sind (Urteil v. 13.12.2016, Az. 11 K 2951/15). Anerkannt wurde diese Gestaltung aus folgenden Gründen:

  • Die Bestellung des Nießbrauchs an den Vermietungseinkünften war auf die Zeit des Studiums begrenzt.
  • Der Verträge (die Immobilie war an das Unternehmen des Vaters vermietet) wurden inhaltlich nicht verändert und auch die vereinbarten Mietzahlungen blieben während der Phase des Nießbrauchs konstant.
  • Die Mutter konnte wirtschaftliche Gründe für die Nießbrauchsbestellung nachweisen. Schließlich war das einzige Ziel dieser Vereinbarung, die Tochter finanziell auszustatten, damit diese während des Studiums ihren Lebensunterhalt bestreiten kann.

Steuertipp: Entscheiden Sie sich bei Unterstützung Ihres Kindes nicht für den klassischen Weg (= Überweisung von Geld), sondern bestellen einen Nießbrauch an einer steuerpflichtigen Einkunftsart, sollten Sie hier niemals einen Alleingang wagen. Tun Sie nichts, ohne vorher mit Ihrem Steuerberater gesprochen zu haben. In dem Urteilsfall war alles wasserdicht und steuerlich nicht angreifbar. Das setzt jedoch eine steuerliche Beratung vor Einräumung des Nießbrauchsrechts voraus.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz