Steuertipp Haftung für Steuerschulden im Insolvenzverfahren – so wehren sich GmbH-Geschäftsführer

Führt der für die Steuern einer GmbH zuständige Geschäftsführer die Steuern nicht pflichtgemäß ans Finanzamt ab, wird ihm dieses grobe Verschulden in aller Regel zum Verhängnis. Denn ist bei der GmbH nichts mehr zu holen, fordert das Finanzamt die rückständigen Steuern per Haftungsbescheid vom GmbH-Geschäftsführer. Bei einer GmbH in Insolvenz gilt jedoch eine Ausnahme.

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Denn ordnet das Finanzamt einen Sachwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens an und darf der GmbH-Geschäftsführer Steuern mit dessen ausdrücklicher Zustimmung ans Finanzamt überweisen, sind Verfehlungen nicht automatisch dem GmbH-Geschäftsführer in die Schuhe zu schieben.

So kann ein Haftungsbescheid abgewendet werden

Werden nun Steuern einer GmbH nicht ordnungsgemäß ans Finanzamt abgeführt, weil der vom Insolvenzgericht eingesetzter Sachwalter der Steuerzahlung ausdrücklich widerspricht, kann das Finanzamt kein grobes Verschulden des GmbH-Geschäftsführers unterstellen. Folge: Das Finanzamt darf den GmbH-Geschäftsführer für die ausstehenden Steuerschulden der GmbH nicht in Haftung nehmen (BFH, Beschluss v. 3.4.2017, Az. V 492/17 U).

Steuertipp: Damit die Haftung für einen GmbH-Geschäftsführer für nicht abgeführte Steuern der GmbH im Insolvenzverfahren verhindert werden kann, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Teilen Sie dem Sachwalter schriftlich oder per E-Mail mit, dass bestimmte Steuerzahlungen geleistet werden müssen und bitten Sie um die schriftliche Erlaubnis zur Zahlung.
  • Die schriftliche Antwort des Sachwalters – insbesondere, wenn diese die Steuerzahlung verbietet – sollten Sie sich aufheben.
  • Sollte das Finanzamt Sie als GmbH-Geschäftsführer in Haftung nehmen wollen, legen Sie diese schriftliche Antwort des Sachwalters vor und verweisen Sie auf den BFH-Beschluss v. 3.4.2017. dhz
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