Steuertipp Kleinbetragsrechnungen: Höchstbetrag rückwirkend auf 250 Euro angehoben

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine in diesem Gesetz beschlossene Steueränderung, die rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft tritt, ist die Anhebung des Höchstbetrags für Kleinbetragsrechnungen. Was nun gilt.

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Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen bei Rechnungen bis 250 Euro (bisher 150 Euro) weniger Rechnungsangaben erfüllt sein, um von der Vorsteuererstattung profitieren zu können. Hier die Unterschiede zwischen Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen mit einem Betrag von mehr als 250 Euro:

Notwendige Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug ab 1.1.2017

Erforderliche Rechnungsangaben Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV Rechnung über 250 Euro
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens ja Ja
Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers nein Ja
Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers nein Ja
Ausstellungsdatum der Rechnung ja Ja
Fortlaufende Rechnungsnummer nein Ja
Leistungsbeschreibung ja Ja
Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung nein Ja
Entgelt oder Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen, Hinweis auf Entgeltsminderungen nein Ja
Anzuwendender Steuersatz ja Ja
Betrag der Umsatzsteuer, der auf das Entgelt entfällt nein Ja
Bruttobetrag ja Nein

  dhz

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