Wer Gebrauchtgegenstände ohne Vorsteuerabzug erwirbt und diese weiterverkauft, gilt umsatzsteuerlich als Wiederverkäufer nach § 25a UStG und darf die Umsatzsteuer abweichend vom Normalfall nach der so genannten Differenzbesteuerung ermitteln. Das gilt neuerdings sogar beim Verkauf von Autoeinzelteilen nach dem Ausschlachten von Gebrauchtfahrzeugen.
Typischer Fall aus der Praxis:
Ein Unternehmer erwirbt von Privatleuten Gebrauchtfahrzeuge (also ohne Vorsteuerabzug), schlachtet diese aus und verkauft die Einzelteile. Die Umsatzsteuer meldet er nach der so genannten Differenzbesteuerung an (Umsatzsteuer = Unterschiedsbetrag zwischen an und Verkaufspreis x 19/119). Das Finanzamt erkennt die Differenzbesteuerung nicht an, da Gegenstand beim Kauf (= kompletter Gebrauchtwagen) und Gegenstand des Verkaufs (= Einzelteile nach Ausschlachten des Pkws) nicht identisch sind (Abschnitt 25a.1 Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Differenzbesteuerung: Bundesfinanzhof kippt strenge Verwaltungsauffassung
Doch der Bundesfinanzhof hat nun dem Unternehmer Recht gegeben, die Ermittlung der Differenzbesteuerung erlaubt und somit die strenge Verwaltungsauffassung gekippt (BFH, Urteil v. 23.2.2017, Az. V R 37/15; veröffentlicht am 5.7.2017).
Beispiel:
Der Unternehmer verkauft ein Teil des Autos für 1.000 Euro. Dieses Autoteil hatte einen geschätzten Einkaufspreis von 500 Euro. Folge:
| So wurde bisher gerechnet | So rechnet der Bundesfinanzhof | |
| Erzielter Verkaufserlös | 1.000 Euro | 1.000 Euro |
| Einkaufspreis | Interessiert nicht | -500 Euro |
| Bruttobetrag zur Ermittlung der Umsatzsteuer | 1.000 Euro | 500 Euro |
| Umsatzsteuer | 159,66 Euro (1.000 Euro x 19/119) | 79,83 Euro (500 Euro x 19/119) |
Steuertipp: Die Schwierigkeit bei Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Differenzbesteuerung für Fahrzeugteile nach Ausschlachten eines Fahrzeugs dürfte die Ermittlung des Einkaufspreises für das jeweilige Einzelteil sein. Damit das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anerkennt, sollte der Kaufpreis des Pkws in einer Liste auf die einzelnen Teile aufgeteilt werden. Die Liste ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren. dhz
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