Geschenke für Geschäftspartner und Kunden Pauschalsteuer für Sachzuwendungen: Ein Geschenk, zwei Empfänger

Geschenke an Geschäftspartner und langjährigen Kunden gehören in der Praxis längst zum guten Ton. Doch solche Sachzuwendungen freuen nicht nur den Beschenkten, sondern vor allem auch das Finanzamt. Das kassiert nämlich mit.

Bernhard Köstler

Bei Geschenken an Geschäftspartner kassiert das Finanzamt mit. - © goodween123/Fotolia.com

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie das Finanzamt bei Sachzuwendungen mitverdienen kann. Entweder meldet der Beschenkte im Wert seines Präsents eine einkommensteuerpflichtige Einnahme an oder der Schenker übernimmt diesen Part durch Abführung einer Pauschalsteuer. Damit sich der Beschenkte uneingeschränkt über sein Präsent freuen kann, ist die zweite Variante mit der Pauschalsteuer in der Praxis die Gängigste. Zur Pauschalsteuer gibt es neue Urteile, die Unternehmer unbedingt beachten sollten.

Die Grundzüge der Pauschalsteuer

Schenken Sie einem Geschäftspartner eine Kiste Champagner für 200 Euro für die erfolgreiche Zusammenarbeit und möchten vermeiden, dass er diese 200 Euro als Einnahme in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss, können Sie für ihn die Steuer übernehmen. Dazu melden Sie beim Finanzamt nach § 37b EStG über die Lohnsteueranmeldung 30 Prozent pauschale Steuer, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und pauschale 7 Prozent für Kirchensteuer ans Finanzamt. Bei einem Präsentwert von 200 Euro wird also eine Pauschalsteuer in Höhe von 67,50 Euro fällig (60 Euro + 3,30 Euro + 4,20 Euro). Damit ist eigentlich alles erledigt und alle sind zufrieden – sollte man zumindest meinen.

BFH urteilt zu Betriebsausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aktuell entschieden, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Punkto Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Geschenkkosten teilt. Mit anderen Worten: Ist das Präsent als Betriebsausgabe abziehbar, mindert auch die ans Finanzamt abgeführte Pauschalsteuer den Gewinn des Handwerksbetriebs. Stellt der Aufwand für das Geschenk dagegen keine abziehbare Betriebsausgabe dar (z.B. wegen Überschreitung der 35-Euro-Grenze ), darf auch die Pauschalsteuer den Gewinn nicht als Betriebsausgabe mindern (BFH, Urteil v. 30.03.2017, Az.: IV R 13/14).

Beispiel: Schenken Sie einem Geschäftspartner eine Kiste Champagner für 200 Euro, liegt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe vor, weil die Geschenkaufwendungen pro Empfänger und Jahr netto über 35 Euro liegen. Folge: Auch die Pauschalsteuer in Höhe von 67,50 Euro, die Sie ans Finanzamt abführen, stellt eine nichtabziehbare Betriebsausgabe dar. Variante: Beträgt der Geschenkaufwand für einen Kunden dagegen nur 20 Euro und die Pauschalsteuer darauf 6,75 Euro, sind beide Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar.

Pauschalsteuer stellt weiteres Geschenk dar

Das Urteil des Bundesfinanzhofs birgt auch in seiner Urteilsbegründung eine steuerliche Brisanz. Denn die Richter stellten fest, dass die ans Finanzamt abgeführte Pauschalsteuer ein "weiteres Geschenk" darstellt, schließlich spart sich der Beschenkte ja die Steuer. Diese Aussage ist deshalb so brisant, weil durch die Zusammenrechnung der normalen Geschenkaufwendungen und der Geschenk-Pauschalsteuer die 35-Euro-Grenze schnell überschritten sein dürfte und somit insgesamt der Betriebsausgabenabzug wegfällt.

Beispiel: Ein Handwerker schenkt einem Geschäftspartner eine Flasche Wein für 25,21 Euro zzgl. 4,79 Euro Umsatzsteuer und führt dafür die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ab. Nun sollte man eigentlich nach der Systematik des Bundesfinanzhofs denken, dass in diesem Fall sowohl die Geschenkaufwendungen als auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben abziehbar sind. Denn die 35-Euro-Grenze ist hier ja nicht überschritten. Doch wie folgende Berechnung verdeutlicht, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich:

Berechnung: Der Bruttowert der Flasche Wein beträgt 30 Euro (für § 37b EStG ist immer der ­Bruttowert der Sachzuwendung maßgeblich). Er setzt sich zusammen aus dem Nettowert (25,21 Euro) plus davon 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 4,79 Euro. Vom Bruttowert beträgt die Pauschalsteuer 10,13 Euro (30 Prozent des Bruttowerts und von diesem Ergebnis 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 7 Prozent Kirchensteuer). Der Geschenkwert wird nun mit dem Nettowert der Sachzuwendung (25,21 Euro) und der Pauschalsteuer (10,13 Euro) ermittelt. Das ergibt einen Gesamtwert der Geschenk­aufwendung von 35,34 Euro.

Folge: Da die Geschenkaufwendungen netto über 35 Euro liegen, ist die Geschenkaufwendung inklusive der Pauschalsteuer für den schenkenden Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Auftragsverhältnis zwischen Unternehmer und Beschenkten

In einem anderen Urteil hat das Finanzgericht Sachsen zu Gunsten der Schenker geurteilt. In dem Urteilsfall hatte ein Unternehmer zu einem Firmenjubiläum 55 Geschäftspartner und Kunden eingeladen. Das Finanzamt ermittelte die Zuwendungen ohne Bewirtung und forderte vom Unternehmer dafür die Pauschalsteuer. Doch die Richter winkten ab. Ganz so pauschal geht es nun wiederum nicht. Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG soll nämlich nur zur Anwendung kommen, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Beschenkten ein Auftragsverhältnis bestand.

Befindet sich die Geschäftsbeziehung erst im Stadium der Geschäftsanbahnung, soll keine Pauschalsteuer fällig werden. Und ob das der Fall ist, müsste eigentlich das Finanzamt prüfen. Ohne Prüfung durch das Finanzamt muss der Unternehmer auch keine Pauschalsteuer abführen (FG Sachsen, Urteil v. 09.03.2017, Az.: 6 K 1201/16). In der Praxis sind jetzt zwei Szenarien denkbar: Das Finanzamt zieht zurück und verzichtet auf die Pauschalsteuer, weil die Überprüfung der Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Beschenkten aufwändig ist. Oder der Prüfer droht an, sich an alle Beschenkten zu wenden. In diesem Fall müssen Sie als Schenker entscheiden, ob Sie das wollen oder ob Sie lieber die Pauschalsteuer abführen, um die Beschenkten vor den nervigen Fragen des Finanzamts zu schützen.