Steuertipp Steuerersparnis durch außergewöhnliche Belastung: Stand der Dinge

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass die zumutbare Belastung beim Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerzahlerfreundlicher berechnet werden muss, herrscht Unsicherheit: Viele Steuerzahler wissen nicht, ob das Urteil in ihrem Steuerbescheid bereits umgesetzt wurde, einige Finanzämter lehnen Einsprüche ab. Das ist der aktuelle Stand.

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Die Finanzverwaltung hat sich auf Bund-Länder-Ebene dazu entschlossen, die neue Rechtsprechung zur zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen - wie in der DHZ-Meldung vom 28.04.2017 beschrieben - umzusetzen. In den verschiedenen Bundesländern gibt es dabei jedoch noch technische Probleme. Aus diesem Grund ergehen zum Teil fehlerhafte Steuerbescheide mit den alten Berechnungsmethoden oder die Bearbeiter lehnen die neue Rechtsprechung willkürlich ab. In beiden Fällen sollten betroffene Steuerzahler mit einem Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide vorgehen. Dazu rät sogar das Bundesfinanzministerium (BMF).

Vorjahre: Unklar, ob Anspruch auf Neuberechnung gilt

Eine Frage ist allerdings auf Bund-Länder-Ebene immer noch ungeklärt. Es geht darum, ob Steuerzahler auch für die Vorjahre einen Anspruch auf Neuberechnung der zumutbaren Belastung bei Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung haben. Denn eigentlich waren die Steuerbescheide hinsichtlich dieser Thematik vorläufig nach § 165 AO vermerkt. Doch das galt für ein anderes Verfahren, nicht für das Verfahren beim Bundesfinanzhof. Auch hier gilt: Einspruch gegen die Ablehnung der Neuberechnung einlegen und abwarten, wie sich das BMF hier entscheidet.

Steuertipp: Ob das Finanzamt in Ihrem Steuerbescheid die außergewöhnliche Belastung korrekt abgerechnet hat, können Sie einfach selbst nachrechnen. Auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt es einen Online-Rechner, der die alte und die neue Berechnung gegenüberstellt. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .