In der Praxis hat es sich bereits herumgesprochen, dass es für die Vorsteuererstattung notwendig ist, eine Eingangsrechnung mit Steuernummer des Rechnungsausstellers, eine ausführliche Leistungsbeschreibung und eine Rechnungsnummer vorzulegen. Häufig passieren jedoch Fehler bei im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen. Steht dazu nichts in der Rechnung, kann das Finanzamt beim Rechnungsempfänger die Steuererstattung verwehren.
Stößt ein sehr kleinlich prüfender Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfer des Finanzamts bei einem Handwerksbetrieb auf Eingangsrechnungen, bei denen trotz Vereinbarung von Skonti, Boni und Rabatten ein Hinweis in der Rechnung fehlt, kann das tatsächlich eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen. Denn der Hinweis auf im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen in der Rechnung ist Voraussetzung für die Vorsteuererstattung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
So sollte der Hinweis in der Eingangsrechnung aussehen
Um beim Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie bei im Voraus vereinbarten Boni, Skonti und Rabatten auf entsprechende Hinweise in der Rechnung achten.
Folgende Formulierungen sind denkbar:
- Es ergibt sich aufgrund unsere Rabattvereinbarung vom [Datum] eine Entgeltminderung.
- Eine Entgeltminderung ergibt sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.
- Wir verweisen auf unsere Bonusvereinbarung vom [Datum]
- Hinweis auf Skontovereinbarung (Betrag muss nicht erwähnt werden, sondern nur der Skonto-Prozentsatz)
Die betreffende Vereinbarung müssen Sie zusammen mit Ihren Buchhaltungsunterlagen aufbewahren und dem Prüfer des Finanzamts im Zweifel vorlegen können.
Steuertipp: Sollte eine Vereinbarung zu einer Entgeltminderung vorliegen und die Rechnung enthält keinen Hinweis darauf, bitten Sie den Rechnungsempfänger darum, eine ergänzte Rechnung zu schicken. Nur so sichern Sie sich im Zweifel den Vorsteuerabzug. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
