Kosten für das Fitnessstudio des Arbeitnehmers können auf das Finanzamt umgewälzt werden: Laut § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Zuzahlungen im Wert von maximal 44 Euro pro Monat lohnsteuerfrei erlaubt.
Fälschlicherweise wird oft angenommen, Arbeitgeber können die Gebühren der Mitarbeiter fürs Fitnessstudio nicht lohnsteuerfrei bezahlen. Das allerdings trifft nur für Zahlungen zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG zu. Anders verhält es sich laut § 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz: Hier sind Leistungen an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld fließen - sogenannte Sachbezüge - immer dann s teuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert dieses Sachbezugs brutto nicht mehr als 44 Euro im Monat beträgt.
Sachbezug muss vorliegen
Die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen so ausgestaltet sein, dass dem Arbeitnehmer immer nur eine Leistung oder eine Ware zusteht, niemals aber Barlohn.
Je nach Vertragssituation mit dem Fitnessstudio gilt also: Ist der Arbeitgeber Vertragspartner, liegt ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen im Fitnessstudio bis zu 44 Euro pro Monat abrufen darf. Ist hingegen der Arbeitnehmer Vertragspartner, liegt kein Sachbezug vor, sondern Barlohn. Die Übernahme der Kosten wäre hier lohnsteuerpflichtig.
Steuertipp: Wenn Sie das erste Mal Vereinbarungen über die Zuzahlungen zum Fitnessstudio mit Arbeitnehmern treffen, sollte der erste Ansprechpartner zur lohnsteuerlich korrekten Abrechnung der Steuerberater sein. Um bei künftigen Lohnsteuerprüfungen entspannt auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt es sich zusätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt zu stellen. Bei dieser Antwort handelt es sich übrigens um einen kostenlosen Service. dhz
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