Steuertipp Erhöhen Versicherungsleistungen den steuerlichen GmbH-Gewinn?

Es dürfte in der Praxis häufig vorkommen, dass eine GmbH für den Erkrankungsfall ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließt. Doch wem ist die Versicherungsleistung im Versicherungsfall steuerlich zuzurechnen. Die Antwort lieferte nun das Finanzgericht Köln.

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Entscheidend ist, wer das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung hat und nicht welches Risiko versichert ist. Das bedeutet im Klartext: Schließt eine GmbH als Versicherungsnehmerin eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab und die versicherte Person ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, dann muss die GmbH die Versicherungszahlung als Betriebseinnahme erfassen und versteuern (FG Köln, Urteil v. 15.12.2016, Az. 10 K 524/16).

Finanzrichter verneinen verdeckte Einlage

In dem Urteilsfall behandelte die GmbH die Versicherungsleistung als verdeckte Einlage, da der wirtschaftliche Empfänger der Versicherungsleistung ihrer Meinung nach der Gesellschafter war. Bei einer verdeckten Einlage erhöhen sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer die Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an der GmbH und die bisher als Betriebseinnahme behandelte Versicherungsleistung ist vom Einkommen der GmbH wieder abzuziehen.

Doch die Richter des Finanzgerichts Köln folgten der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die Versicherungsleistung demjenigen zuzurechnen ist, der das Bezugsrecht hat – und im Urteilsfall war dies eben die GmbH.

Steuertipp: Anders ist die Zahlung der Versicherung wegen Krankheit des Gesellschafters zu verfahren, wenn es sich bei der bezugsberechtigten Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt. Die Versicherungsleistung wäre in diesem Fall privat veranlasst anzusehen und dem jeweiligen Gesellschafter der Personengesellschaft zuzurechnen. dhz

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