Steuertipp Kassensicherungsverordnung bringt Klarheit zur steuerlichen Kassenführung

Nach Abschluss einer Betriebsprüfung bei bargeldintensiven Handwerksbetrieben herrscht häufig Katerstimmung. Schuld daran sind die Steuernachzahlungen aufgrund von Kassenmängeln. Grund genug für Handwerker, die kürzlich veröffentlichte Kassensicherungsverordnung mit dem Steuerberater zu diskutieren und Anpassungen zur steuerlichen Kassenführung vorzunehmen.

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Damit das Finanzamt bei Verwendung elektronischer Registrierkassen die Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Kassenführung in Frage stellen kann, sind nach dem Entwurf zur Kassensicherungsverordnung insbesondere folgende Aufzeichnungen notwendig:

Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns
  • eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
  • die Art des Vorgangs
  • die Daten des Vorgangs
  • die Zahlungsart
  • den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs
  • einen Prüfwert
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls

Das frühzeitige Gespräch mit dem Steuerberater ist deshalb so wichtig, da die genannten Grundsätze bei der Anschaffung einer neuen Kassensoftware berücksichtigt werden sollten. Stellt der Steuerberater fest, dass eine Kassensoftware nicht diesen Grundsätzen entspricht, sollte er das Gespräch mit dem Softwarehersteller suchen und die notwendigen Anpassungen zu steuerlich sicheren Kassensoftware anstoßen.

Der Entwurf der Kassensicherungsverordnung kann hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .