Steuertipp Fristverlängerung bei ELSTER-Registrierung

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung 2016 verpflichtet ist, muss diese eigentlich bis spätestens 31. Mai 2017 in den Briefkasten des Finanzamts werfen – vorausgesetzt, man erstellt seine Steuererklärung ohne Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins. Wer jedoch bis 31. Mai auf www.elster.de registriert ist, bekommt bereits in vier Finanzamtsbezirken eine automatische Fristverlängerung bis Ende Juli.

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Diese automatische Fristverlängerung gibt es derzeit in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und in Hessen. Es dürften aber noch weitere Finanzamtsbezirke folgen. Denn je mehr Steuererklärungen elektronisch per ELSTER beim Finanzamt eingehen, desto weniger Arbeit haben die Finanzbeamten. Der Grund: Das System checkt bei ELSTER-Erklärungen bereits vorab automatisch, ob der Fall auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters landet, oder ob er ungeprüft durch läuft. In diesem Fall würde sofort ein Steuerbescheid erstellt werden.

Authentifizierung bis Ende Mai sichert Fristverlängerung

Wer sich in diesen vier Finanzamtsbezirken also bis zum 31. Mai registrieren lässt, der muss beim Finanzamt keine Fristverlängerung beantragen. Er bekommt sie automatisch bis Ende Juli. Erst wenn auch diese Frist nicht ausreicht, muss ein Steuerzahler einen formlosen Fristverlängerungsantrag stellen. Hier gilt: Je plausibler die Begründung (Belege fehlen noch, Krankheit), desto länger die Fristverlängerung.

In der Regel darf die Frist von Finanzbeamten bei einer plausiblen Begründung bis 30.9.2017 verlängert werden. Es sei denn, ein Steuerzahler ist in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen und hat seine steuerlichen Pflichten nicht so ernst genommen. In diesem Fall dürfte eine zusätzliche Fristverlängerung wohl nicht gewährt werden.

Steuertipp: Nichts tun und abwarten, bis das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung mahnt, ist keine gute Idee. Denn hier kann es passieren, dass das Finanzamt im Steuerbescheid einen Verspätungszuschlag festsetzt.