Für privat gekaufte Gegenstände und Immobilien gibt es den Vorsteuerabzug nur, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens bei 10 Prozent liegt und wenn bis spätestens 31.5. des Folgejahrs eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmensvermögen getroffen wurde. Wie streng die Finanzverwaltung ist, verdeutlich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Ein Unternehmer nutzte Teile einer Immobilie unternehmerisch. Da die Nutzung mindestens bei 10 Prozent lag, machte er in seinen verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen erstmals Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Doch das Finanzamt lehnte ab, weil bis zum 31. Mai des Folgejahrs nach Entstehung der Baukosten keine offensichtliche Zuordnung der Immobilie zum umsatzsteuerlichen Immobilienvermögen getroffen wurde.
Zuordnung muss dem Finanzamt gegenüber angezeigt werden
Der Unternehmer versucht noch gegenzusteuern, in dem er auf einen Bauvertrag verwies, in dem die unternehmerische Nutzung von mehr als 10 Prozent ersichtlich war. Doch weder das Finanzamt noch den Bundesfinanzhof überzeugte das. Denn die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen muss dem Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahrs auf die Entstehung der Baukosten erfolgen (BFH, Urteil v. 14.2.2017, Az. V B 154/16).
Steuertipp: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss entweder durch die fristgemäße Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Geltendmachung des Vorsteuerabzugs passieren oder durch ein formloses Schreiben an die Veranlagungsstelle, in die die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögens angezeigt wird. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
