Passiert Ihnen beim Ausfüllen der Steuererklärung ein offensichtlicher Tippfehler oder Zahlendreher und der Sachbearbeiter bemerkt diesen Fehler bei Bearbeitung der Steuererklärung nicht, können Sie ihm den Fehler in die Schuhe schieben und eine Änderung nach § 129 Abgabenordnung durchsetzen. Doch das war gestern! Denn reichen Sie eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt ein, die ungeprüft durchläuft, können Sie niemanden mehr Ihren Fehler in die Schuhe schieben.
Der Gesetzgeber hat hier nun reagiert und eine neue Änderungsvorschrift geschaffen. Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde eine neue Änderungsvorschrift geschaffen. Die Änderungsmöglichkeit nach § 173a Abgabenordnung. Diese Änderungsvorschrift können Sie bei einem fehlerhaften Steuerbescheid anführen, wenn Sie die Steuererklärungen per ELSTER elektronisch ans Finanzamt übermittelt haben, Ihnen dabei ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und der Steuerfall, ohne auf dem Schreibtisch eines Sachbearbeiters des Finanzamts zu landen, glatt durchgegangen ist.
Alte Steuerbescheide = alte Korrekturvorschrift
Bei Steuerbescheiden, die sie vor dem 1.1.2017 per Post erhalten haben, müssen Sie bei Schreib- und Rechenfehlern weiterhin auf die Änderung nach § 129 AO zurückgreifen. Den Änderungsantrag müssen Sie damit begründen, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt bei gewissenhafter Überprüfung Ihrer Steuererklärung den offensichtlichen Fehler hätte erkennen müssen. Erkennt er ihn nicht, wird Ihr Fehler zum Fehler des Sachbearbeiters und der Änderung des Steuerbescheids steht deshalb nichts mehr im Weg.
Die neue Änderungsvorschrift nach § 173a AO ab 2017 wurde notwendig, weil elektronische Steuererklärungen künftig durch ein vollautomatisiertes Risikomanagementsystem laufen und nur wenn die Steuererklärung vom Üblichen abweicht oder Plausibilitätsfehler aufweist, auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters landen.
Steuertipp: Um erst gar nicht in die Verlegenheit zu kommen, Eingaben in der Steuererklärung zu verpassen, sollten Sie statt der unkomfortablen Finanzamts-Software ELSTER besser eine professionelle Steuersoftware nutzen. Hier ist die Maskenführung so aufgebaut, dass Sie zielgerichtet auf die richtige Eingabemaske gelangen. Das erspart Ihnen viel Ärger. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
