Hat ein selbständiger Handwerker seine Spendierhosen an und spendet Waren oder Anlagegegenstände seines Betriebs, wird er dafür womöglich vom Finanzamt bestraft. Denn: Für Sachspenden verlangt das Finanzamt häufig Umsatzsteuer. Doch es gibt Ausnahmen.
Umsatzsteuerliche Grundsätze zu Sachspenden
Sachspenden eines selbständigen Handwerkers unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Hintergrund ist, dass der Handwerker beim Kauf die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen hat und somit bei einer unentgeltlichen Weitergabe keine Umsatzsteuer auf den Letztverbraucher erhoben wird.
Die Bemessungsgrundlage für Sachspenden orientiert sich am fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Beispiel: Sie sind Malermeister und spenden einem Kindergarten 20 Eimer Farbe, die Sie vor Jahren für 500 Euro gekauft haben und die zum Zeitpunkt der Spende einen Einkaufpreis von 200 Euro hätten. Folge: Für Ihre großzügige Spende erwartet das Finanzamt von Ihnen 38 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 200 Euro fiktivem Einkaufspreis).
Nicht für alle Sachspenden wird Umsatzsteuer fällig
Beträgt der fiktive Einkaufspreis von Waren oder Gegenständen zum Zeitpunkt der Sachspende null Euro, muss auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden (Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Verfügung v. 27.3.2017, Az. S 7109-31-St 171). Gemeint sind hier Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder Sachspenden von Waren und Gegenständen, die Materialfehler haben, oder die wegen eines Verpackungsfehlers vernichtet werden müssen.
Steuertipp: Damit das Finanzamt bei Sachspenden die Umsatzsteuer nicht schätzen muss, empfiehlt es sich bei jeder Sachspende im Internet nach Einkaufspreisen zu recherchieren. Handelt es sich bei den Sachspenden um Lebensmittel, notieren Sie, wann diese verfallen wären und schießen Sie zum Nachweis ein Foto der Ware mit Etikett. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
