Wer sich heutzutage für den Bau eines Hauses entscheidet, muss angesichts der anziehenden Immobilienpreise sehr genau kalkulieren. Da ist jeder zusätzliche Cent an Ausgaben zu vermeiden. Das gilt insbesondere für die lästige Grunderwerbsteuer. Der Bundesfinanzhof sagte nun klipp und klar, wann die Grunderwerbsteuer nur für den Kauf des Grundstücks oder auch noch für das noch gar nicht gebaute Haus fällig wird.
In dem Urteilsfall kaufte ein Erwerber der Stadt ein unbebautes Grundstück ab, um darauf ein Reihenhaus zu bauen. Im Notarvertrag wurde er darauf hingewiesen, dass das Haus in einer Reihenhaussiedlung entsteht und dass die Stadt dazu bereits Bauskizzen hat anfertigen lassen. Zudem war im Notarvertrag bereits das Bauunternehmen genannt, das die Bauausführungen durchführen sollte. Nach Unterzeichnung des Notarvertrags unterschrieb der Grundstückseigentümer den Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.
Folge: Finanzamt und Bundesfinanzhof stuften den Kauf grunderwerbsteuerlich als "einheitliches Vertragswerk" ein und verlangten nicht nur die Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden, sondern auch auf die Bauerrichtungskosten für das Haus (BFH, Urteil v. 25.1.2017, Az. II R 19/15).
BFH Urteil: Das "Ob" und "Wie" der Bebauung ist bei der Grunderwerbsteuer maßgeblich
Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass die Grunderwerbsteuer immer dann auch auf das noch gar nicht vorhandene Gebäude fällig wird, wenn der Bauherr hinsichtlich des Ob und Wie der Bebauung gebunden ist. Und das war in dem geschilderten Urteilsfall eindeutig so.
Steuertipp: Damit das Finanzamt die Grunderwerbssteuer also nur für den Kaufpreis des unbebauten Grundstücks fordert, muss der Käufer des Grundstücks frei in seiner Entscheidung sein, was Wahl des Bauunternehmens sowie die Art der Bebauung betrifft. dhz
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