Arbeitgeber dürfen Leistungen zur Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei übernehmen. In der Praxis wünschen sich die meisten Arbeitnehmer, dass ihr Chef fürs Fitnessstudio bezahlt. Doch aufgepasst, Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nicht begünstigt.
Zahlungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer sind bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Zahlung handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Gesundheitsförderung: Welche Maßnahmen sind steuerfrei?
Nicht alle Maßnahmen fallen unter diese Steuervergünstigung. Steuerfrei ist die Übernahme bzw. Zuzahlung vor allem für folgende Maßnahmen: Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum. Es muss sich zudem um aktive Maßnahmen handeln bzw. um Anleitungen zu einem bestimmten Verhalten. Bloße Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios sind deshalb nicht begünstigt.
Zahlt ein Arbeitgeber dagegen für einen Rückenkurs im Fitnessstudio, wobei der Arbeitnehmer keine Mitgliedschaft bekommen darf, sind Zahlungen des Arbeitgebers für diese Maßnahme bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei.
Steuertipp: Wer seinen Mitarbeitern also steuerfrei die Möglichkeit eröffnen möchte, die Gesundheit zu verbessern, sollte auf Einzelkurse setzen. Sind die Kurse nicht gerade billig und mehrere Arbeitnehmer sollen profitieren, können Arbeitgeber sich vom Finanzamt eine Bestätigung holen, dass diese Zahlungen nach § 3 Nr. 34 EStG je Arbeitnehmer steuerfrei sind. Das funktioniert über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Die Auskunft des Finanzamts ist hier übrigens gratis. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
