Union und SPD wollen den Mittelstand entlasten und haben eine höhere Wertgrenze für die Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter vereinbart. Sie soll ab 1. Januar 2018 gelten. Doch Vorsicht: Bislang sind das nur Pläne. Das gilt bei der Gewinnermittlung derzeit bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) für Betriebe.

Wenn die Grenze bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wie Bürostühle, Computer oder Werkzeuge steigt, sparen Betriebe unmittelbar Steuern und verfügen so über zusätzliche Finanzmittel. Sie können Investitionen statt über mehrere Jahre verteilt sofort beim Finanzamt geltend machen. Die Koalitionsfraktionen versprechen genau höhere Wertgrenzen als Entlastung für kleine und mittelständische Betriebe.
Sie haben sich darauf geeinigt, dass die Wertgrenze für die Sofortabschreibung der GWG vom 1. Januar 2018 an bis zu einem Wert von 800 Euro steigt. Bisher galten 410 Euro als Obergrenze.
Die Pläne sind jedoch noch nicht verabschiedet und offen bleibt zudem, was mit der sogenannten Pool-Abschreibung passiert. Hier können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler einen Sammelposten für diese Güter von bis zu 1.000 Euro bilden, der gleichmäßig auf fünf Jahre abgeschrieben wird.
GWG: Das gilt für die Gewinnermittlung 2016
Unternehmer sollten sich von diesen Plänen also nicht verwirren lassen. Denn wer aktuell an der Gewinnermittlung für 2016 sitzt, muss wissen, dass sich die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter bislang nicht geändert haben. Es sind erst einmal weiterhin die Werte 150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro zu beachten.
Normalerweise müssen Unternehmer die Kosten für Gegenstände des Anlagevermögens auf deren Nutzungsdauer verteilt abschreiben. Handelt es sich jedoch um geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) kommt ein Sofortabzug oder eine maximale Verteilung auf fünf Jahre in Frage.
Voraussetzungen für die steuerliche Vergünstigung sind zum einen die Höhe der Anschaffungskosten sowie zum anderen, dass diese Gegenstände selbständig nutzungsfähig sind (also ohne andere Gegenstände funktionieren).
Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen zu GWG
Für die Gewinnermittlung 2016 gelten für GWG folgende Spielregeln:
- 150-Euro-Grenze: Betragen die Anschaffungskosten für einen Gegenstand netto maximal 150 Euro, ist ein Sofortabzug möglich.
- Wahlrecht: Liegen die Anschaffungskosten über 150 Euro, sind zwei Aschreibungsvarianten denkbar. Der Unternehmer kann sich aber nur für eine dieser beiden folgenden Varianten entscheiden.
- 410-Euro-Grenze: Betragen die Abschaffungskosten netto mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 410 Euro, kommt auch ein Sofortabzug der Kosten in Betracht.
- 1.000-Euro-Grenze: Alternativ zur 410-Euro-Grenze kann ein Unternehmer für Gegenstände, die netto mehr als 150 Euro kosten, aber nicht mehr als 1.000 Euro, eine 5jährige Abschreibung wählen (= Sammelpostenabschreibung).
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv. dhz /dpa