Handwerker, die sich selbstständig machen, müssen einen Gründerfrageboden des Finanzamts ausfüllen. Normalerweise bekommen sie erst dann eine Steuernummer zugeteilt. Es geht jedoch auch anders.
Meldet ein Handwerker bei der Gemeinde ein Gewerbe an, schickt diese postwendend eine Kopie dieser Gewerbeanmeldung ans Finanzamt. Das Finanzamt meldet sich dann mit einem Gründerfragebogen und stellt steuerlich entscheidende Fragen. Eine Steuernummer gibt dann erst nach Beantwortung des Fragebogens.
Doch für viele Handwerker dauert das mit der Zuteilung der Steuernummer zu lange. Solange noch kein ausgefüllter Gründerfragebogen beim Finanzamt liegt und keine Steuernummer erteilt ist, kann eigentlich noch keine Ausgangsrechnung für erbrachte Handwerkerleistungen gestellt werden. Braucht der Handwerker dringend noch vor Abgabe seines Gründerfragebogens eine Steuernummer vom Finanzamt, kann er sich nun auf ein neues Urteil berufen.
Finanzämter verweigern Steuernummer oftmals
Viele Sachbearbeiter in den Finanzämtern schalten bei dem Thema auf stur. „Kein ausgefüllter Gründerfragebogen – keine Steuernummer!“, so die häufig vertretene Auffassung der Steuerbeamten. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg sagt genau das Gegenteil.
Ein Unternehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Die Versagung oder die Verzögerung der Zuteilung kann einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 12 Grundgesetz garantierte Freiheit des Berufsausübung darstellen (FH Hamburg, Az. 6 V 105/16).
Steuertipp: Brennt es also mit der Zuteilung der Steuernummer und der Gründerfragebogen liegt noch beim Steuerberater, weisen Sie auf dieses für Sie günstige Urteil des Finanzgerichts Hamburg hin und bitten um dringliche und sofortige Zuteilung einer Steuernummer. Lehnt das Finanzamt ab, bitten Sie den Sachbearbeiter um schriftliche Stellungnahme, was Sie anstatt der Steuernummer in Ihre Rechnung aufnehmen sollen. dhz
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