Normalerweise sind Beitragszahlungen eines Selbständigen zur Kranken- oder Pflegeversicherung steuerlich zu einhundert Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist jedoch, dass der Selbständige der Datenübermittlung ans Finanzamt zustimmt. Ohne diese Zustimmung ist der Sonderausgabenabzug verloren.
In einem Urteilsfall beantragte ein Steuerzahler für seine Beitragszahlungen zur Basiskranken- und für seine Pflegeversicherung in Höhe von 2.700 Euro in seiner Steuererklärung einen Sonderausgabenabzug. Doch als er den Steuerbescheid in den Händen hielt, erlebte er eine böse Überraschung. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für die Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen. Grund für die Versagung des Sonderausgabenabzugs: Er hatte die Einwilligung zur Datenübermittlung seiner Vorsorgeaufwendungen ans Finanzamt nicht erteilt.
Zustimmungsverpflichtung zur Datenübermittlung ist verfassungskonform
Der Steuerzahler legte dem Finanzamt noch eine Papierbescheinigung seiner Versicherung über die geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vor. Das brachte aber leider nichts. Denn die Papierbescheinigung ersetzt nicht die für den Sonderausgabenabzug notwendige Datenübermittlung ans Finanzamt. Diese gesetzliche Vorgabe zur Datenübermittlung und die damit verbundene vorherige Einwilligung zur Datenübermittlung ist verfassungskonform (FG Brandenburg, Urteil v. 17.11.2016, Az. 13 K 13119/15).
Steuertipp
Insbesondere Steuerzahler, die erstmals eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen oder die Versicherungsgesellschaft wechseln, sollten für den reibungslosen Sonderausgabenabzug darauf achten, dass dem Versicherungsunternehmen eine Einwilligung zur Datenübermittlung über die geleisteten Beitragszahlungen vorliegt.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv . dhz
