Steuertipp Antrag auf Erlass der Grundsteuer: Stichtag 31.3.2017

Eigentümer einer Immobilie können einen Teil der bezahlten Grundsteuer wieder zurückbekommen. Stichtag für den Erlassantrag ist der 31. März 2017.

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Sind Sie Eigentümer einer Immobilie, mussten Sie 2016 Grundsteuer bezahlen. Einen Teil dieser Grundsteuer können Sie sich wieder zurückholen – vorausgesetzt, dass die Miete in 2016 stark zurückgegangen oder sogar komplett ausgefallen ist. Stichtag für den Erlassantrag bezüglich der Grundsteuer 2016 ist der 31. März 2017.

Rückzählung ist abhängig von der Höhe des Mietausfalls

Je nach Höhe des Mietausfalls können Sie bei Ihrer Gemeinde auf Rückzahlung eines Teils der Grundsteuer pochen. Denkbar sind folgende Erstattungen:

  • Kompletter Mietausfall: Haben Sie im Jahr 2016 gar keine Miete erzielt, können Sie bei der Gemeinde einen Antrag auf Rückzahlung von 25 Prozent der Grundsteuer stellen.
 
  • Mietausfall von mehr als 50 Prozent: Ist die Miete 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 um mehr als die Hälfte zurückgegangen, winkt auf Antrag immerhin noch ein Teilerlass der Grundsteuer von 25 Prozent.

Nachweise für Rückzählung erforderlich

Damit es mit dem Teilerlass der Grundsteuer bei den vorliegenden Voraussetzungen klappt, müssen Sie der Gemeinde nachweisen, dass Sie an dem Mietrückgang keine Schuld trifft. Die Gemeinde könnte Ihnen den Mietausfall anlasten, wenn Sie die Immobilie nicht vermieten können, weil sie stark renovierungsbedürftig ist oder weil Sie viel zu hohe Mietansprüche stellen.

Steuertipp

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für den Grundsteuererlass, müssen Sie noch die letzte Hürde nehmen. Nämlich die Einhaltung der Frist. Der Antrag auf Teilerlass für die Grundsteuerzahlungen 2016 muss bis spätestens 31. März 2017 bei der Gemeinde eingereicht werden. Geht der Antrag nur einen Tag später ein, ist der Teilerlass verloren.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv . dhz