Findet ein Prüfer des Finanzamts heraus, dass eine GmbH oder eine AG eine Vermögensminderung erleidet oder eine Vermögensmehrung verhindert wird und die Ursachen dafür gesellschaftsrechtlich sind, setzt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Doch kann nachgewiesen werden, dass ein Buchungsfehler vorliegt, löst das keine verdeckte Gewinnausschüttung aus.
In einem Urteilsfall führte eine GmbH an ihren Gesellschafter eine Werklieferung aus und buchte korrekterweise eine gewinnerhöhende Forderung an den Gesellschafter. Dann sollte die Forderung jedoch auf das Verrechnungskonto des Gesellschafters umgebucht werden (richtige Buchung wäre gewesen: Verrechnungskonto Gesellschafter an Forderung. Doch die GmbH bucht die Forderung versehentlich mit dem Buchungssatz "Erlös an Forderung" gewinnmindernd aus.
Unterstellung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Falschbuchung unzulässig
Kann also nachgewiesen werden, dass es sich hier um einen reinen Buchungsfehler handelt, darf das Finanzamt aus dieser Fehlbuchung keine verdeckte Gewinnausschüttung ableiten(FG Münster, Urteil v. 22.6.2016, Az. 7 K 691/12 F).
Folge: Sie müssen nur die Fehlbuchung wieder rückgängig machen und richtig buchen. Für den Gesellschafter bleibt die Fehlbuchung damit ohne steuerliche Folgen (bei einer verdeckten Gewinnausschüttung hätte er Kapitalerträge versteuern müssen).
Steuertipp: Ist eine Vermögensminderung bei einer GmbH oder bei einer AG auf einen Buchungsfehler bezüglich einer Buchung zugunsten des Gesellschafters eingetreten, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Versuchen Sie nachzuweisen, dass es sich hier um einen bedauerlichen Buchungsfehler handelt. Gut wäre es, wenn Sie die richtigen Buchungen desselben Geschäftsvorfalls in den Vorjahren zeigen könnten.
- Lehnt das Finanzamt Ihre Sichtweise ab und unterstellt eine verdeckte Gewinnausschüttung, legen Sie gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und verweisen Sie dezent auf das Urteil des Finanzgerichts Münster.
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