Steuertipp Steuererklärung 2016: Wichtige Tipps für Arbeitnehmer

Mehrere Finanzämter haben bereits bekanntgegeben, dass sie die Steuererklärungen 2016 ab März bearbeiten werden. Arbeitnehmer, die eine Steuererstattung erwarten, sollten also schnell aktiv werden und ihre Steuererklärung ausfüllen. Hier ein paar besonders effektive Steuertipps.

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Arbeitnehmer die eine Steuererstattung erwarten, sollten zeitnah ihre Steuererklärung abgeben. Um die maximale Steuerrückerstattung zu bekommen, helfen ein paar effektive Steuertipps.  

1. Unfallkosten auf dem Arbeitsweg

Haben Sie 2016 auf dem Arbeitsweg einen Unfall verursacht und Ihnen sind dabei eigene Kosten entstanden, können Sie diese Unfallkosten dem Finanzamt neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten präsentieren. Lehnt der Sachbearbeiter ab, weisen Sie ihn auf eine Stellungnahme der Bundesregierung hin, die den steuerlichen Abzug ausdrücklich erlaubt (Bundestagsdrucksache Nr. 18/8523 v. 20.5.2016).

2. Feiern auf Kosten des Finanzamts

Haben Sie beruflich gefeiert, können Sie die Ausgaben dafür als Werbungskosten geltend machen. Mit dem Abzug klappt es, wenn Sie nachweislich nur Arbeitskollegen und keine privaten Gäste eingeladen haben und wenn die Kosten überschaubar hoch sind. Steuerlich auf der sicheren Seite stehen Sie zudem, wenn die Feier in Räumlichkeiten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattgefunden hat.

3. Berufliche Umzugskosten

Sind Sie 2016 aus beruflichen Gründen umgezogen, können Sie dem Finanzamt pauschale Werbungskosten präsentieren. Der typische Fall für einen beruflichen Umzugsgrund war bisher, dass Sie sich eine Stunde Fahrzeit pro Tag für den Arbeitsweg sparen. Doch selbst, wenn Sie die Fahrzeitersparnis von einer Stunde nicht erreichen, kann ein beruflicher Umzug vorliegen. Dann nämlich, wenn Sie nach dem Umzug kein Verkehrsmittel mehr brauchen, um in die Arbeit zu kommen (FG Köln, Urteil v. 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13).

4. Beitragszahlungen der Kinder absetzen

Haben Sie Kinder, für die Sie noch Kindergeld bekommen, dürfen Sie die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für diese Kinder wie eigene Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das funktioniert sogar, wenn Ihr Kind in Lehre ist und der Arbeitgeber auf der Lohnbescheinigung die einbehaltenen Beiträge ausweist. Sie haben diese zwar nicht bezahlt, können sie aber trotzdem steuerlich abziehen.

5. Musterprozess zu Fahrtkosten

Waren Sie im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit einem Pkw unterwegs, der Ihnen nicht gehörte (z.B. von Eltern geliehen), lässt das Finanzamt für die Fahrtkosten keinen Werbungskostenabzug zu. Gegen die Streichung der Werbungskosten sollten Sie sich jedoch mit einem Einspruch wehren. Denn der Bundesfinanzhof prüft gerade in einem Musterprozess, ob das Finanzamt hier im Recht ist. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv .