Haben Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag über mehrere Jahre abgeschlossen, kündigen diesen und zahlen dem Vertragspartner eine Abstandszahlung, geht mit vielen Finanzbeamten die Phantasie durch. Sie würden gerne den sofortigen Betriebsausgabenabzug für die Abstandszahlung verweigern. Doch geht das überhaupt?
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln hatte ein Unternehmer einen für ihn ungünstigen Vertrag abgeschlossen, der noch eine Laufzeit von 7 Jahren hatte. Der Unternehmer kündigte diesen Vertrag und leitete eine Abstandszahlung ein. Diese Zahlung zog er in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn ab.
Finanzamt kreiert eigenständiges Wirtschaftsgut
Das Finanzamt wurde auf diese Abstandszahlung aufmerksam und behandelte diese als eigenständiges Wirtschaftsgut. Die Folge: Dieses Wirtschaftsgut muss über die Restlaufzeit verteilt abgeschrieben werden. Im Endeffekt wirkt sich damit die Abstandszahlung nicht im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuersparend aus, sondern nur jeweils ein kleiner Teil pro Jahr bis zum Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrags. Dieser abenteuerlichen Auffassung erteilten die Richter des Finanzgerichts Köln eine Absage (FG Köln, Urteil v. 10.3.2016, Az. 13 K 1602/11).
Steuertipp
Leider hat sich das Finanzamt mit dem Kölner Urteil noch nicht abgefunden und hat die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt (BFH, Az. IV R 26/16). In vergleichbaren Fällen müssen Unternehmer gegen ihren Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid und gegen ihren Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
