Pachten Betreiber von Photovoltaikanlagen Dächer an und installieren darauf eine Photovoltaikanlage, erleben sie umsatzsteuerlich häufig eine böse Überraschung. Denn übernimmt der Pächter die Kosten für die notwendige Dachsanierung, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor.
Dem Umsatz "Gestattung der Dachnutzung" steht die "Werklieferung Dachsanierung" an den Gebäudeeigentümer gegenüber (Bayerisches Landesamt, Verfügung v. 17.8.2011, Az. S 7168 1.1-4/6 St 33). Das Gewerk Dachsanierung geht ins Eigentum des Grundstückseigentümers über. Der Pächter der Dachfläche müsste mit der Abnahme der Dachsanierung also eine Rechnung an den Gebäudeeigentümer stellen.
Finanzgericht München stellt klar
Diese sehr fiskalische Auffassung hat das Finanzgericht München n un verneint. Wurde zwischen dem Pächter der Dachfläche (= Betreiber der Photovoltaikanlage) und dem Grundstückseigentümer nicht vereinbart, dass die Dachsanierung durch den Pächter vorzunehmen ist, liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor (FG München, Urteil v. 28.4.2016, Az. 14 K 743/14). Der bloße zivilrechtliche Eigentumsübergang der Dachteile genügt nicht, um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung anzunehmen.
Steuertipp
Pächter von Dachflächen, von denen das Finanzamt bei einer Dachsanierung wegen der Installation einer Photovoltaikanlage Umsatzsteuer wegen eines tauschähnlichen Umsatzes fordert, sollten sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort.
