Hatten Sie als Arbeitnehmer bis jetzt eine Fristverlängerung oder geben Sie freiwillig eine Steuererklärung für 2016 beim Finanzamt ab, gibt es ein paar Steuertipps, die besonders lukrativ sind. Hier die besten Steuerspartipps für Ihre Steuererklärung.
Unfallkosten auf dem Arbeitsweg
Haben Sie 2016 auf dem Arbeitsweg einen Unfall verursacht und Ihnen sind dabei eigene Kosten entstanden, können Sie diese Unfallkosten dem Finanzamt neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten präsentieren. Lehnt der Sachbearbeiter ab, weisen Sie ihn auf eine Stellungnahme der Bundesregierung hin, die den steuerlichen Abzug ausdrücklich erlaubt (Bundestagsdrucksache Nr. 18/8523 v. 20.5.2016).
Arbeitnehmer: Feiern auf Kosten des Finanzamts
Haben Sie beruflich gefeiert, können Sie die Ausgaben dafür als Werbungskosten geltend machen. Mit dem Abzug klappt es, wenn Sie nachweislich nur Arbeitskollegen und keine privaten Gäste eingeladen haben und wenn die Kosten überschaubar hoch sind. Steuerlich auf der sicheren Seite stehen Sie zudem, wenn die Feier in Räumlichkeiten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattgefunden hat.
Arbeitnehmer: Berufliche Umzugskosten
Sind Sie 2016 aus beruflichen Gründen umgezogen, können Sie dem Finanzamt pauschale Werbungskosten präsentieren. Der typische Fall für einen beruflichen Umzugsgrund war bisher, dass Sie sich eine Stunde Fahrzeit pro Tag für den Arbeitsweg sparen. Doch selbst, wenn Sie die Fahrzeitersparnis von einer Stunde nicht erreichen, kann ein beruflicher Umzug vorliegen. Dann nämlich, wenn Sie nach dem Umzug kein Verkehrsmittel mehr brauchen, um in die Arbeit zu kommen (FG Köln, Urteil v. 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13).
Arbeitnehmer; Entfernungspauschale für Arbeitsweg
Für die Fahrt zur Arbeit können Sie Werbungskosten von 0,30 Euro für die einfache Strecke abziehen und das unabhängig davon, wie Sie zur Arbeit kommen. Benutzen Sie den Zug oder fahren Sie bei einem Kollegen mit, ist der Werbungskostenabzug auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Sind Sie im Außendienst tätig, haben bei Ihrem Arbeitgeber kein Büro und Ihr Arbeitgeber hat Sie keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, dürfen Sie für die Fahrten zur Arbeit sogar Werbungskosten für die Hin- und Rückfahrt mit 0,30 Euro geltend machen. dhz
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
