Steuertipp Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken

Möchten Sie sich bei Kunden und Geschäftspartnern für das abgelaufene Jahr bedanken und deshalb beschenken, müssen Sie ganz spezielle Steuerregeln beachten. Denn der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug hängt davon ab, wie hoch die Präsentkosten pro Jahr und Empfänger sind.

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Nettokosten von 35 Euro im Auge behalten

Die Aufwendungen für Geschenke an einen Geschäftspartner oder Kunden sind immer dann als Betriebsausgaben abziehbar und Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, wenn die Ausgaben für Präsente pro Jahr und Empfänger netto nicht mehr als 35 Euro betragen.

Beispiel:

Sie haben einem Geschäftspartner im Januar 2016 eine Flasche Champagner für netto 30 Euro geschenkt und planen das zu Weihnachten erneut. Sie schenken den edlen Tropfen für netto 30 Euro a) noch im Dezember 2016 oder b) erst im Januar 2017.

  Variante a Variante b
Wert der Geschenke 2016 netto 60 Euro 30 Euro
Wert der Geschenke 2017 netto 0 Euro 30 Euro
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug nein ja

Bei Variante a betragen die Geschenkaufwendungen in 2016 mehr als 35 Euro netto. Deshalb scheiden ein Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuererstattung aus.

Achten Sie auf die korrekte Verbuchung

Selbst wenn die Kosten je Empfänger und Jahr netto nicht über 35 Euro liegen, gibt es noch einen steuerlichen Stolperstein, der Ihnen steuerlich einen Strich durch die Rechnung machen kann. Denn zeichnen Sie die Geschenkaufwendungen nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf, gehen der Betriebsausgabenabzug sowie die Vorsteuererstattung verloren (§ 4 Abs. 7 EStG).

Steuertipp

Soll der Beschenkte sein Präsent so richtig genießen können, müssen Sie noch die 30 prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Damit erreichen Sie, dass der Beschenkte nicht selbst in Höhe des Präsentwerts Einnahmen beim Finanzamt versteuern muss.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv .