Steuertipp Gartenparty auf Kosten des Finanzamts?

Laden Sie ausgewählte Geschäftspartner und Kunden regelmäßig zu Partys in den Garten Ihres Privathauses ein, dürfte die Reaktion des Finanzamts nicht lange auf sich warten lassen. Solche Kosten werden in der Regel nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Doch ein Urteil des Bundesfinanzhofs könnte hier eine Trendwende zu Gunsten von Unternehmern bringen.

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Veranstalten Sie für Geschäftspartner und Kunden Gartenpartys, wird der Betriebsausgabenabzug meist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG mit folgendem Hinweis gekippt: Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern. Bei der Gartenparty handelt es sich nach der Auffassung der Finanzämter um "ähnliche" Zwecke.

Bundesfinanzhof lehnt automatisches Betriebsausgabenabzugsverbot ab

In dem Urteilsfall veranstaltete ein Rechtsanwalt einmal im Jahr eine Gartenparty im Garten seines Eigenheims und lud dazu jeweils 350 Geschäftspartner und Kunden ein. Die Ausgaben inklusive Bewirtungskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Begründung: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Weil die Gartenparty einen Eventcharakter hatte und weil so viele Gäste geladen wurden, spricht mehr dafür, dass die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und nicht dem Betrieb, so die Begründung des Finanzamts.

Gartenparty darf nicht mit Einladung zur Jagd vergleichbar sein

Doch die Richter des Bundesfinanzhofs teilten diese Auffassung zur automatischen Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs nicht. Das Finanzamt müsste bei Streichung des Betriebsausgabenabzugs nachweisen, dass die Gartenparty mit der Einladung der Gäste zu einer Jagd, zur Fischerei oder auf Segel- und Motorjachten vergleichbar ist. Ist das nicht der Fall, dürfen die Ausgaben als Betriebsausgaben den Gewinn mindern (BFH, Urteil v. 13.7.2016, Az. VIII R 26/14).

Steuertipp

Laden Sie Ihre Gäste also zu einer Gartenparty ein, bewirten diese und bieten kein Rahmenprogramm wie Musik oder Künstler, ist diese Party nicht mit einem Jagd-Event vergleichbar und der Betriebsausgabenabzug müsste gerettet sein. Hilfreich für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs ist natürlich die Gästeliste. Je weniger Nicht-Kunden und Nicht-Geschäftspartner eingeladen werden, desto mehr spricht für einen rein betrieblichen Charakter der Party.

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