Im Weihnachtsgeschäft ist der Verkauf von Gutscheinen auch für Handwerksbetriebe eine lukrative Geschäftsidee, um die Auftragsbücher für 2017 zu füllen. Doch wie wird so ein verkaufter Gutschein eigentlich aus umsatzsteuerlicher Sicht behandelt? Antwort: Es kommt darauf an, was auf dem Gutschein steht.
Gutscheine ohne konkrete Bezeichnung der Leistung
Sie verkaufen Kunden Gutscheine, die sowohl für Dienstleistungen als auch für den Kauf von Waren eingesetzt werden können. Da der Besitzer des Gutscheins aus dem kompletten Sortiment auswählen kann und keine spezielle Leistung im Gutschein vermerkt ist, muss beim Verkauf noch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Erst wenn der Besitzer seinen Gutschein einlöst, wird Umsatzsteuer fällig.
Gutschein mit konkreter Bezeichnung der Leistung
Verkaufen Sie einen Gutschein, auf dem vermerkt ist, dass er nur für Handwerkerleistungen eingesetzt werden kann oder nur für den Bezug eine bestimmten, genau bezeichneten Ware gilt, handelt es sich bei der Zahlung für den Gutschein aus umsatzsteuerlicher Sicht um eine Anzahlung. Und in dieser Anzahlung steckt Umsatzsteuer, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG ans Finanzamt abzuführen ist. dhz
Tipp
Sie sollten also genau überlegen, was auf dem Gutschein stehen soll. Auch wenn die konkrete Bezeichnung der Handwerkerleistungen auf dem Gutschein Umsatzsteuer auslöst, ist dieser Gutscheintyp wohl die interessantere Alternative. Denn kann der Gutschein nur für Handwerkerleistungen und nicht für Waren eingelöst werden, ist zumindest für die künftige Arbeitsauslastung der im Handwerksbetrieb angestellten Arbeitnehmer gesorgt.
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