Haben Sie sich dafür entschieden, für Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Kunden die 30%ige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abzuführen, haben Sie die Beschenkten quasi "freigekauft". Sie müsse den Wert der Präsente nicht mehr als Einnahme versteuern. Die Versteuerung haben ja Sie durch die Zahlung der Pauschalsteuer geleistet. Doch Sie können die Pauschalversteuerung wieder rückgängig machen.
Dass der nachträgliche Widerruf der Pauschalsteuer nach § 37b EStG steuerlich funktioniert, hat ein Unternehmer in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durchgeboxt. Der Unternehmer führte für Präsente an Kunden und Geschäftspartner brav die Pauschalsteuer ab. Jahre später kam es zu einer Lohnsteuerprüfung und der Lohnsteuerprüfer wollte noch einmal ein paar tausend Euro für weitere Sachzuwendungen. Da wurde es dem Unternehmer zu bunt und er widerrief die Pauschalversteuerung. Das Finanzamt lehnte ab, der Bundesfinanzhof erlaubte den rückwirkenden Widerruf dagegen (BFH, Urteil v. 15.6.2016, Az. VI R 54/15).
Voraussetzungen für den Widerruf der Pauschalsteuer
Voraussetzung für den rückwirkenden Widerruf der Pauschalsteuer ist, das
- Die betreffende Lohnsteueranmeldung noch änderbar ist: Anmeldung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung oder der Unternehmer befindet sich im Einspruchsverfahren gegen die Lohnsteueranmeldung.
- Der Unternehmer muss die Beschenkten darüber informieren, dass sie im Wert des Präsents eine steuerpflichtige Einnahme versteuern müssen.
Tipp
Der Widerruf der Pauschalsteuer für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden dürfte natürlich nicht dazu beitragen, in der Beliebtheitsskala nach oben zu klettern. Es kann sogar zum Bruch mit langjährigen Geschäftspartnern und Kunden führen. Der Widerruf der Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist zwar durchaus zulässig, aber kundentechnisch sicherlich nicht die beste Wahl .
