Ein Lkw-Fahrer, der keine erste Tätigkeitsstätte in der Einrichtung des Arbeitgebers hat, müsste doch die Fahrtkosten dorthin eigentlich mit der Reisekostenpauschale steuerlich absetzen können – also mit 30 Cent für die Hin- und Rückfahrt. Doch weit gefehlt. Die Fahrtkosten sind hier nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar – also mit 30 Cent nur für die einfache Strecke.
Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt aus steuerlicher Sicht
Denn muss sich der Lkw-Fahrer arbeitstäglich in der Firma oder auf einem Firmenparkplatz einfinden, um seinen Lkw entgegenzunehmen, handelt es sich hierbei um einen vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt. Und die Fahrtkosten zu einem solchen Sammelpunkt sind eben nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (FG Nürnberg, Urteil v. 13.5.2016, Az. 4 K 1536/15).
Beispiel zum Werbungskostenabzug für Fahrtkosten:
Ein Lkw-Fahrer fährt an 230 Tagen zu einem Firmenparkplatz, um seinen Lkw abzuholen, mit dem er auf Baustellen und bei Kunden tätig wird. Nach Feierabend liefert er den Lkw dort wieder ab. Für die Fahrten zu diesem Parkplatz legt er von seiner Wohnung 20 km zurück. Folge: Für die Fahrten zu dem Firmenparkplatz kann der Lkw-Fahrer Fahrtkosten von 1.380 Euro (230 Tage x 20 km x 0,30 Euro/km) als Werbungskosten absetzen.
Neben Fahrtkosten die Verpflegungspauschalen nicht vergessen
Der vom Arbeitgeber festgelegte Sammelpunkt ist übrigens keine erste Tätigkeitsstätte. Des bedeutet im Klartext: Der Lkw-Fahrer kann für jeden Tag, an dem er mehr als 8 Stunden von zu Hause weg ist, eine Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend machen. Neben den Fahrtkosten kann der Lkw-Fahrer aus unserem Beispiel als noch eine Verpflegungspauschale in Höhe von 2.760 Euro als Werbungskosten abziehen (230 Tage x 12 Euro/Tag).
Steuertipp
Der Steuerinformationsdienst „Steuern sparen professionell“ hat einige Gestaltungsmodelle entwickelt, wie Lkw-Fahrer für die Fahrtkosten zu dem Sammelpunkt die Reisekostenpauschale als Werbungskosten abziehen könnten. Die Umsetzung dieser Gestaltungsmodelle zu den Fahrtkosten erfordert zwar viel Disziplin, zahlt sich aber im Endeffekt steuerlich aus.
