Bei modernen Betriebsprüfungen des Finanzamts, liest der Prüfer die Buchhaltungsdaten sowie die Kassendaten über ein Softwareprogramm elektronisch in den Prüfer-Laptop ein. Quasi per Knopfdruck liefert die Software dann mögliche Verfehlungen bei den Aufzeichnungen. In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob der Unternehmer das Recht auch Überlassung dieser elektronischen Prüferdaten hat?
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof wurde einem Unternehmer die Überlassung der elektronischen Prüferdaten verweigert. Der Unternehmer hat zwar einen Anspruch auf Offenlegung der Ergebnisse und Kalkulationen des Prüfers sowie der zugrunde liegenden Ermittlungen und der Prüfer muss die Daten preisgeben, die er für einen Zeitreihenvergleich verwendet hat. Doch es genügt, dass der Prüfer dem Unternehmer diese Daten und Ergebnisse in Schriftform – im Betriebsprüfungsbericht – mitteilt. Eine Verpflichtung zur Überlassung der elektronischen Prüferdaten besteht nicht (BFH, Beschluss v. 25.7.2016, Az. X B 213/15).
Unglücklicher Streitfall mit wenig Aussagekraft
Leider ist der beim Bundesfinanzhof verhandelte Fall etwas unglücklich, um daraus eine generelle Regelung ableiten zu können. Denn in dem Fall schätzte das Finanzamt beim Umsatz und Gewinn zu, weil der Unternehmer seine Kasse ohne vorherige Datensicherung ausgetauscht hatte. Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen des daher nicht als notwendig an, sich mit der Überlassung der Prüferunterlagen in elektronischer Form zu befassen. Der Verstoß gegen die Buchungspflichtigen war hier so eklatant, dass eine Schätzung unabwendbar war.
Steuertipp
Sollten Sie steuerlich ein reines Gewissen haben und der Prüfer des Finanzamts präsentiert Ihnen eine Auswertung, die Ihnen Fehler unterstellt und zu Zuschätzungen führen soll, sollten Sie in Erwägung ziehen, die Überlassung der elektronischen Prüferdaten gerichtlich durchzusetzen. Denn nur so kann Schritt für Schritt widerlegt werden, dass Sie tatsächlich Fehler in der Buchhaltung und in der Kassenführung begangen haben.
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