Nach dem Kompromiss zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, müssen Firmenerben und Betriebsnachfolger strengere Spielregeln beachten.
Bernhard Köstler

Der Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages hat jetzt seine Beschlussempfehlung zum neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz präsentiert. Damit stehen die Steuerspielregeln fest, nach denen die Betriebsübertragung im Erb- oder Schenkungsfall entweder zu 85 Prozent oder sogar zu 100 Prozent steuerfrei bleiben kann. Die Verschonungsregeln müssen sich Erben oder Beschenkte eines Betriebs künftig härter erkämpfen. Das war aber längst klar. Die Änderungen im Vermittlungsausschuss zielen zum Großteil darauf ab, Gestaltungsmissbräuche zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass das Bundesverfassungsgericht die Neuregelungen nicht postwendend wieder als verfassungswidrig abstempelt.
1. Gibt es noch Verschonungsregeln?
Wer in Zukunft einen Handwerksbetrieb erbt oder im Rahmen einer Schenkung übernehmen soll, muss keine Angst haben. Die Verschonungsregeln bei der Ermittlung der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer gibt es nach wie vor. Nur die Voraussetzungen werden durch das Reformgesetz verschärft.
2. Wann winkt die Regelverschonung?
Geht ein Betrieb im Rahmen eines Erb- oder Schenkungsfalls über, gibt es zum einen die sogenannte Regelverschonung. Danach bleiben unter folgenden Voraussetzungen 85 Prozent des übertragenen Betriebs steuerfrei, wenn durch die Unternehmensnachfolger folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Unternehmen muss vom Erben beziehungsweise vom Beschenkten mindestens fünf Jahre lang fortgeführt werden.
- Die Summe der Löhne und Gehälter muss während dieser fünf Jahre summiert betrachtet mindestens 400 Prozent der ursprünglichen Ausgangslohnsumme betragen.
- Verschont wird nur "begünstigtes" Vermögen (siehe hierzu auch Frage 5).
- Auf die restlichen 15 Prozent fällt keine Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer an, wenn es sich hier um einen Betrag von maximal 150.000 Euro handelt.
3. Welche Ausnahmen gibt es bei der Regelverschonung?
Nach neuer Rechtslage ist die Lohnsummenregelung nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat. Bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten, muss die Mindestlohnsumme in dem Fünfjahreszeitraum mindestens 250 Prozent betragen, bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten nur 300 Prozent.
4. Wann ist mit einer 100-prozentigen Verschonung zu rechnen?
Die komplette Verschonung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach dem Reformgesetz noch möglich. Der Betrieb muss hier jedoch mindestens sieben Jahre lang fortgeführt werden und die Summe der Löhne und Gehälter muss in diesem Sieben-Jahreszeitraum mindestens 700 Prozent der ursprünglichen Ausgangslohnsumme betragen. Nach neuer Rechtslage ist die Lohnsummenregelung nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat. Bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten, muss die Mindestlohnsumme in dem Fünfjahreszeitraum für das Handwerksunternehmen mindestens 500 Prozent betragen. Bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten nur 565 Prozent.
5. Gibt es auch nicht begünstigtes Vermögen?
Beinhaltet das Betriebsvermögen sogenannte Verwaltungsvermögen, kann das schlimmstenfalls zum Wegfall der Verschonungsregelung führen. Im Vermittlungsausschuss wurde festgelegt, dass die Verschonung kippen soll, wenn das begünstigte Vermögen zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Verwaltungsvermögen ist Vermögen, das dem Betrieb nicht dient (vermietete Immobilien, Freizeit- und Luxusgegenstände).
Der Vermittlungsausschuss stellte zudem klar, dass sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände nicht in die Verschonungsregelung einbezogen werden dürfen. Und zwar dann, wenn diese typischerweise der privaten Lebensführung dienen und nicht zum Hauptzweck des Handwerksbetriebs genutzt werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Unternehmer teure Privatgegenstände in ihren Betrieb einlegen und anschließend steuerverschont vererben oder schenken können. Geld und geldwerte Vorteile (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum steuerlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, damit die notwendige Liquidität des Unternehmens gesichert ist.
6. Kann die Erbschaftsteuer gestundet werden?
Müssen Sie als Erbe für den übernommenen Betrieb Erbschaft bezahlen, können Sie beim Finanzamt eine Stundung für längstens sieben Jahre beantragen. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und Sie müssen dafür keine Stundungszinsen ans Finanzamt bezahlen. Für jede weitere Ratenzahlung müssen Sie allerdings Stundungszinsen einkalkulieren.
7. Ab wann gilt das neue Erbschaftsteuergesetz?
Normalerweise sollte das Gesetz zur Erbschaft- und Schenkungsteuerreform bis zum 30. Juni 2016 unter Dach und Fach sein und am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Da diese zeitliche Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts durch die Uneinigkeit der politischen Parteien nicht erreicht wurde, blieben die bisherigen – eigentlich verfassungswidrigen – Regelungen weiterhin in Kraft. Die in diesem Beitrag vorgestellten Neuregelungen dürften deshalb erst am Tag nach der Veröffentlichung des Reformgesetzes in Kraft treten. Den genauen Zeitpunkt wird das Bundesfinanzministerium mitteilen. Der Bundesrat behandelt die Erbschaftsteuer wieder am 14. Oktober.
Fazit: Planen Sie in naher Zukunft die Übertragung Ihres Handwerksbetriebs auf die neue Generation, müssen Sie die Neuregelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuerreform beachten. Wichtig dabei: Die Übertragung sollte niemals ohne die intensive Beratung durch Ihren Steuerberater erfolgen. Nur so steht der Übernehmer des Betriebs in puncto Verschonungsregelung auf der sicheren Seite. Mit der Erstberatung ist es aber noch nicht getan. Der Steuerberater muss die Voraussetzungen zu den Lohnsummenregeln in den nächsten fünf oder sieben Jahren laufend überwachen.