Steht ein Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann dieser Steuerbescheid jederzeit zu Ihren Gunsten und zu Ihren Ungunsten geändert werden. Es ist nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sogar erlaubt, nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.
Typisches Beispiel aus der Praxis: Ihr Einkommensteuerbescheid 2013 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung, weil das Finanzamt für dieses Jahr eine Betriebsprüfung durchführen möchte. Sie erfüllen im Steuerjahr die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Im Jahr 2016 haben Sie für 100.000 Euro eine neue Produktionsmaschine gekauft. Sie brauchen aktuell dringend Geld für Ihren Betrieb.
Folge: Kein Problem. Sie können rückwirkend für das Jahr 2013 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro beantragen, solange der Steuerbescheid 2013 wegen des Vorbehalts der Nachprüfung noch nicht bestandskräftig ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.5.2016, Az. 11 K 11050/14). Dadurch mindert sich der Gewinn 2013 um 40.000 Euro (Kaufpreis Maschine in 2016 100.000 Euro 40 Prozent) und Sie bekommen Steuern für 2013 erstattet .
Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags
Möchten Sie rückwirkend einen Investitionsabzugsbetrag von Ihrem Gewinn abziehen, funktioniert das nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Einnahmen-Überschussrechnung: Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf der Gewinn im Abzugsjahr vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Eurobetragen.
- Bilanzierung: Ermitteln Sie den Gewinn mittels Bilanzierung, darf der Wert des Betriebsvermögens am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs nicht mehr als 235.000 Euro betragen.
- Der Steuerbescheid aus den Vorjahren muss noch änderbar sein (Vorbehalt der Nachprüfung, Einspruchsverfahren).
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv. dhz
