Lassen Sie Ihre Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2015 nicht von einem Steuerberater anfertigen und Sie haben eine Fristverlängerung zum 30.9.2016 bekommen, sollten Sie jetzt aktiv werden. Es gibt drei Möglichkeiten, eine Schätzung und einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.
Haben Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung bis 30. September bekommen und diese verstreichen lassen, wird das Finanzamt Sie höchstwahrscheinlich nicht mehr anmahnen. Die Sachbearbeiter der Finanzämter stehen unter Statistikdruck und bevor sie nochmals höflich mahnen, schätzen sie lieber. Dabei setzen sie Steuernachzahlungen fest und meist auch einen Verspätungszuschlag. Doch wenn Sie jetzt aktiv werden, können Sie diese beiden Sanktionen noch verhindern.
Variante 1: Steuererklärungen jetzt einreichen
Übermitteln Sie Ihre Steuererklärungen innerhalb der nächsten Tage, ist das trotz Ablauf der Fristverlängerung zum 30.9.2016 meist noch in Ordnung. Schicken Sie ein kurzes Schreiben ans Finanzamt und geben einen guten Grund für die Verzögerung an, wie beispielsweise zeitaufwändige Aufträge. Die meisten Sachbearbeiter werden dann von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen.
Variante 2: Erneute Fristverlängerung beantragen
Ist Ihr Mitarbeiter, der sich sonst um die Gewinnermittlung kümmert, krankheitsbedingt ausgefallen, oder fehlen Ihnen noch notwendige Belege für die Steuererklärung, sollten Sie einen erneuten Versuch beim Finanzamt starten und um eine neue Fristverlängerung bitten. Überzeugt der Grund, dürfte einer Fristverlängerung bis Mitte Dezember eigentlich nichts im Wege stehen. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte schriftlich mit der Bitte um schriftliche Bestätigung gestellt werden.
Variante 3: Steuerberater beauftragen
Spielen Sie schon länger mit dem Gedanken, Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen zu lassen, wäre jetzt der beste Zeitpunkt. Denn informieren Sie das Finanzamt über die Beauftragung eines Steuerberaters für die Erstellung der Steuererklärungen 2015, bekommen Sie normalerweise eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2016 und in Ausnahmefällen sogar bis Ende Februar 2017 .
Steuertipp
Die schlechteste Alternative ist es, trotz abgelaufener Fristverlängerung gar nichts zu unternehmen. Denn dann muss das Finanzamt aktiv werden und schätzen. Deshalb gilt: Ist die Fristverlängerung für die Steuererklärung 2015 am 30.9. abgelaufen, müssen Sie umgehend etwas unternehmen.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv. dhz
