Steuertipp Steuer-1x1 zum Handykauf bei Vertragsverlängerung

Unternehmer, die ihren Handyvertrag verlängern und sich dabei für ein neues Handy entscheiden und dieses in Raten mit der monatlichen Handyrechnung abbezahlen, stehen häufig vor der Frage, wie dieser Sachverhalt steuerlich zu behandeln ist.

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Bei dem Handy, das ein Unternehmer für seinen betrieblichen Handyvertrag bekommt, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des betrieblichen Anlagevermögens. Mit anderen Worten: Der Kaufpreis für das Handy kann gewinnmindernd abgeschrieben werden. Dabei sind folgende Unterscheidungen zu treffen:

  • Kaufpreis netto bis 410 Euro: Kostet das Handy nach Abzug von Gutschriften netto – also ohne Umsatzsteuer – nicht mehr als 410 Euro, kann er die kompletten Kosten bereits im Jahr der Lieferung des Handys vom Gewinn abziehen (sog. geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG).
  • Kaufpreis über 410 Euro: Kostet das Handy mehr als 410 Euro netto, kann der Kaufpreis auf drei Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Dass das Handy in Raten bezahlt wird, spielt für die Abschreibung keine Rolle. Die einzelnen Raten für das Handy dürfen anschließend dann natürlich nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Beispiel:

Sie verlängern Ihren Handyvertrag und entscheiden sich für ein Handy mit einem Preis von 580 Euro zzgl. 110,20 Euro Umsatzsteuer. Dafür schlägt der Netzbetreiber ihrem Tarif von 30 Euro 24 Monate lang 28,57 Euro auf. Wegen der Vertragsverlängerung bekommen Sie jedoch 24 Monate lang jeden Monat eine Gutschrift von netto 7,50 Euro.

Ermittlung des Netto-Kaufpreises:

  Kaufpreis netto 580 Euro
- Gutschrift netto (24 Monate x 7,50 Euro) -180 Euro
= Nettokaufpreis 400 Euro

Folge: Sie können die 400 Euro sofort im Jahr der Lieferung des Handys vom Gewinn abziehen (Sofortabzug für GWG). Als Betriebsausgabe abziehbar ist zusätzlich der monatliche Tarif von 30 Euro.

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv. dhz