Steuertipp Pflegekosten: Steuerlicher Abzug auch für nicht qualifizierte Pflegekräfte, aber…

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg liest sich erst einmal wie ein Punktsieg für Steuerzahler, die sich zu Hause pflegen lassen. Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ist auch dann zulässig, wenn die Pflege von einer nicht qualifizierten Pflegefachkraft erledigt wird.

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Doch dieses Urteil hat einen faden Beigeschmack. Denn es ist zu prüfen, ob der Zeitaufwand für den notwendigen Hilfsbedarf mit dem vereinbarten Betreuungsumfang übereinstimmt. Wenn nicht, drohen steuerliche Kürzungen.

Typischer Praxisfall: Hans Müller ist pflegebedürftig. Er engagiert für die Pflege zu Hause eine Polin, der er für 40 Stunden in der Woche in einem Jahr insgesamt 30.000 Euro pro Jahr bezahlt. Die Pflegekasse zahlt 12.000 Euro dazu. Einem Gutachten des Medizinischen Dienstes können folgende notwendigen Pflegezeiten pro Tag entnommen werden: Grundpflege 180 Minuten; hauswirtschaftliche Versorgung 60 Minuten.

Ermittlung des prozentualen Verhältnisses der notwendigen/tatsächlichen Pflege pro Woche

  Notwendiger Zeitaufwand Tatsächlicher Zeitaufwand Prozentuales Verhältnis
Grundpflege 21 Stunden (180 Minuten x 7 Tage) 40 Stunden 52,50 Prozent
Hauswirtschaftliche Verpflegung 7 Stunden (60 Minuten x 7 Tage) 40 Stunden 17,5 Prozent
gesamt     70 Prozent

Das Finanzgericht Baden-Württemberg lässt zwar den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung zu, obwohl die Polin keine qualifizierte Pflegefachkraft ist. Von den 30.000 Euro sind aber im ersten Schritt nur 21.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen (30.000 Euro x 70 Prozent).

Davon sind noch die von der Pflegekasse geleisteten Zahlungen sowie die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen. Nur der noch verbleibende Differenzbetrag wirkt sich steuermindernd aus (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.6.2016, Az. 5 K 2714/15).

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