Bauunternehmer zahlen Grundstückseigentümern oftmals einen bestimmten Betrag dafür, dass sie auf seinem angrenzenden Nachbargrundstück Material oder Baumaschinen lagern dürfen. In der Praxis stellt sich die Frage, wie diese Zahlung steuerlich behandelt wird?
Beim Bauunternehmer, der die Zahlung für die Nutzungsüberlassung an den Grundstückseigentümer bezahlt, liegen gewinnmindernde Betriebsausgaben vor. Bei dem Grundstückseigentümer stellen die erhaltenen Zahlungen keine steuerfreie Entschädigungszahlung dar, sondern eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung (Hinweis 21.2 EStR und BFH, Urteil v. 2.3.2004, Az. IX R 43/03).
Beispiel für Vermieter:
Herr Müller vermietet eine Wohnung und erzielt daraus steuerpflichtige Mieteinkünfte. Eine Baufirma, die auf dem Nachbargrundstück baut, zahlt ihm 3.000 Euro für die Nutzung einer Fläche zum Abstellen von Material und Baumaschinen. Folge: Die Zahlung ist steuerpflichtig und stellt eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung dar.
Beispiel für Eigenheimbesitzer:
Frau Huber wohnt in ihrem Eigenheim. Eine Baufirma, die auf dem Nachbargrundstück baut, zahlt ihr 3.000 Euro dafür, dass sie während der Bauphase auf ihrem Grundstück Baumaterial und Baumaschinen abstellen darf. Folge: Auch Frau Huber muss die 3.000 Euro als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
Steuertipp
Eine steuerfreie Entschädigungsleistung lehnt das Finanzamt bei einer derartigen Nutzungsüberlassung ab, weil die Zahlung nicht für eine eingetretene Vermögensminderung geleistet wird, sondern ausschließlich für die kurzfristige Vermietung einer Lagerfläche.
