Bisher ist noch keine neue Regelung für die Erbschaftsteuer in Sicht. Doch was bedeutet dies nun für Betriebe? Müssen Firmenerben, denen nach dem 30. Juni 2016 ein Betrieb übertragen wurde, mit rückwirkenden Verschärfungen bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer rechnen?
Die Hausaufgabe, die das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung zur Korrektur der verfassungswidrigen Verschonungsregeln bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen Ende 2014 aufgegeben hat, war ein eigentlich klar.
Bis spätestens 30. Juni 2016 sollte eine neues Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz in Kraft treten, das neue Steuerregeln bei Übertragung von Betrieben beinhaltet. Der 30. Juni 2016 ist vorbei, ein neues Gesetz noch nicht in Sicht. Was bedeutet das für Unternehmer?
Der Entwurf des neuen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz schwirrt ja schon seit Jahren umher, wird immer mal wieder angepasst und hitzig von den politischen Parteien kommentiert und kritisiert. Um eine zeitnahe Einigung zu erreichen, wurde der Gesetzesentwurf nun vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss eingebracht. Zeitpunkt der Einigung: Ungewiss.
Es bleibt erst einmal alles beim Alten
Müssen Firmenerben oder Beschenkte, denen nach dem 30. Juni 2016 ein Betrieb übertragen wurde, mit rückwirkenden Verschärfungen bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer rechnen? Die Antwort lautet: "Nein, müssen sie nicht!".
In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden wurde nun klargestellt, dass die bisherigen – eigentlich verfassungswidrigen – Verschonungsregeln bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes unverändert weitergelten. Das gilt auch für Erwerbe (Erbe/Schenkung), für die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 21.6.2016). dhz
Steuertipp
Ist die Übertragung eines Betriebs im Rahmen einer Schenkung in naher Zukunft vorgesehen und die Vorbereitungen dafür sind schon abgeschlossen, sollten Sie in Betracht ziehen, den Übergang noch vor Verabschiedung des neuen Gesetzes über die Bühne zu bringen.
Denn eines sollte klar sein: Die Verschonungsregeln, die derzeit noch anzuwenden sind, dürften eindeutig einfacher zu erfüllen sein als die neuen Steuerregeln, die im Vermittlungsausschuss gefunden werden.
